Oberflächengüte bei Trockenbauplatten Rheinland-Pfalz
Oberflächengüte von GipskartonplattenDieses Merkblatt gilt für die Verarbeitung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) nach DIN 18180 [1] bzw. ÖNORM B 3410 [1] in Verbindung mit DIN 18181 [2] bzw. ÖNORM B 3415 [2] mit Ausnahme von Trockenboden-Systemen. Hinsichtlich der Verspachtelung von Gipsplatten müssen verschiedene Qualitätsstufen unterschieden werden:
Qualitätsstufe 1 (Q 1)
Qualitätsstufe 2 (Q 2)
Qualitätsstufe 3 (Q 3)
Qualitätsstufe 4 (Q 4)
In der Praxis werden häufig unterschiedliche, oft subjektive Maßstäbe angesetzt, die sich neben der Ebenheit vor allem an optischen Merkmalen, z.B. Markierungen der Kartonoberfläche und Fugenabzeichnungen, orientieren.
Dementsprechend sind die zur Verwendung kommenden Baustoffe, deren Maßtoleranzen und die handwerklichen Ausführungsmöglichkeiten bei der Planung zu berücksichtigen.
Werden bei der Beurteilung der gespachtelten Oberflächen spezielle Lichtverhältnisse - z. B. Streiflicht als natürliches Licht oder künstliche Beleuchtung - bei der Abnahme mit herangezogen, ist vom Auftraggeber dafür zu sorgen, dass bereits während der Ausführung der Spachtelarbeiten vergleichbare Lichtverhältnisse vorhanden sind.
Da die Lichtverhältnisse in der Regel nicht konstant sind, kann eine eindeutige Beurteilung der Trockenbauarbeit nur für eine vor Ausführung der Spachtelarbeiten definierte Lichtsituation vorgenommen werden.
Die Lichtsituation ist dementsprechend vertraglich zu vereinbaren. Qualitätsstufe 1Für Oberflächen, an die keine optischen (dekorativen) Anforderungen gestellt werden, ist eine Grundverspachtelung Q1 ausreichend.
Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 1 umfasst:das Füllen der Stoßfugen der Gipsplatten und das Überziehen der sichtbaren Teile der Befestigungsmittel Überstehendes Spachtelmaterial ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Markierungen, Riefen und Grate sind zulässig.
Die Grundverspachtelung schließt das Einlegen von Fugendeck- (Bewehrungs-)streifen ein, sofern das gewählte Verspachtelungssystem (Spachtelmaterial, Kantenform der Platten) dies vorsieht.
Darüber hinaus sind Fugendeckstreifen einzulegen, wenn dies aus konstruktiven Gründen für notwendig erachtet wird (vgl. Abschn. „Hinweise für Planung und Ausführung“).
Bei mehrlagigen Beplankungen ist bei den unteren Plattenlagen ein Füllen der Stoßfugen ausreichend (vgl. [2]), allerdings auch notwendig. Auf das Überspachteln der Befestigungsmittel kann bei den unteren Plattenlagen verzichtet werden.
Bei Flächen, die mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten (vgl. [4]) versehen werden sollen, ist das Füllen der Fugen ausreichend. Glätten ist ebenso zu vermeiden wie das seitliche Verziehen des Spachtelmaterials über den unmittelbaren Fugenbereich hinaus.
Anstelle der für Gipsplatten üblichen Spachtelmassen können die Fugen unter Beachtung der Verarbeitungshinweise des Kleberherstellers auch mit den für keramische Bekleidungen verwendeten Klebstoffen (Dispersionsklebstoff [5] oder Epoxidharzklebstoff [6]) oder geeigneten Mörteln (Gipsverträglichkeit beachten) geschlossen werden. Qualitätsstufe 2Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 Q2 entspricht der Standardverspachtelung und genügt den üblichen Anforderungen an Wand- und Deckenflächen. Ziel der Verspachtelung ist es, den Fugenbereich durch stufenlose Übergänge der Plattenoberfläche anzugleichen. Gleiches gilt für Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie Anschlüsse.
Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 umfasst:
die Grundverspachtelung Q1, das Nachspachteln (Feinspachteln, Finish) bis zum Erreichen eines stufenlosen Übergangs zur Plattenoberfläche.
Dabei dürfen keine Bearbeitungsabdrücke oder Spachtelgrate sichtbar bleiben. Falls erforderlich, sind die verspachtelten Bereiche zu schleifen.
Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für mittel und grob strukturierte Wandbekleidungen, z. B. Tapeten wie Raufasertapete (Körnung RM oder RG nach DIN 6742) matte füllende Anstriche / Beschichtungen (z. B. Dispersionsanstriche), die manuell – mit Lammfell- oder Strukturrolle – aufgetragen werden Oberputze (Korngrößen / Größtkorn über 1 mm ) soweit sie vom Putz-Hersteller für das jeweilige Gipsplattensystem freigegeben sind.
Wird die Qualitätsstufe 2 (Standardverspachtelung) als Grundlage für Wandbekleidungen, Anstriche und Beschichtungen gewählt, sind Abzeichnungen – insbesondere bei Einwirkung von Streiflicht – nicht auszuschließen. Eine Verringerung dieser Effekte ist in Verbindung mit einer Verspachtelung nach Qualitätsstufe 3 (Sonderverspachtelung) zu erreichen. Qualitätsstufe 3Werden erhöhte Anforderungen an die gespachtelte Oberfläche gestellt, sind zusätzliche über Grund- und Standardverspachtelung hinausgehende Maßnahmen erforderlich:
Sonderverspachtelung Q3 (beachte Hinweise im Abschn. „Ausschreibung", insbesondere zu den erforderlichen Ebenheitstoleranzen).
Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 3 umfasst:
die Standardverspachtelung Q2 und ein breiteres Ausspachteln der Fugen sowie ein scharfes Abziehen der restlichen Kartonoberfläche zum Porenverschluss mit Spachtelmaterial.
Im Bedarfsfall sind die gespachtelten Flächen zu schleifen. Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für: fein strukturierte Wandbekleidungen,
matte nichtstrukturierte Anstriche/Beschichtungen, Oberputze, deren Körnung / Größtkorn nicht mehr als 1 mm beträgt, soweit sie vom Putzhersteller für das jeweilige Gipsplattensystem freigegeben sind.
Auch bei der Sonderverspachtelung sind bei Streiflicht sichtbar werdende Abzeichnungen nicht völlig auszuschließen und nach VOB/C, DIN 18 350, Nr. 3.1.2 [7] zulässig.
Grad und Umfang solcher Abzeichnungen sind jedoch gegenüber der Standardverspachtelung geringer. Qualitätsstufe 4Um höchste Anforderungen an die gespachtelte Oberfläche zu erfüllen stehen zur Auswahl eine Vollflächenspachtelung oder ein Abstucken (in der Schweiz: Weißputz) der gesamten Oberfläche.
Im Unterschied zur Sonderverspachtelung Q3 wird dabei die gesamte Kartonoberfläche mit einer durchgehenden Spachtel- / Putzschicht abgedeckt (beachte Hinweise im Abschn. „Ausschreibung", insbesondere zu den erforderlichen Ebenheitstoleranzen).
Die Qualitätsstufe 4 umfasst:
die Standardverspachtelung Q2 und ein breites Ausspachteln der Fugen sowie ein vollflächiges Überziehen und Glätten der gesamten Oberfläche mit einem dafür geeigneten Material (Schichtdicke bis etwa 3 mm).
Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für:
glatte oder strukturierte Wandbekleidungen mit Glanz, z. B. Metall- oder Vinyltapeten, Lasuren oder Anstriche / Beschichtungen bis zu mittlerem Glanz, Stuccolustro oder andere hochwertige Glätt-Techniken.
Eine Oberflächenbehandlung, die nach dieser Klassifizierung die höchsten Anforderungen erfüllt, minimiert die Möglichkeit von Abzeichnungen der Plattenoberfläche und Fugen. Soweit Lichteinwirkungen (z. B. Streiflicht) das Erscheinungsbild der fertigen Oberfläche beeinflussen können, werden unerwünschte Effekte (z.B. wechselnde Schattierungen auf der Oberfläche oder minimale örtliche Markierungen) weitgehend vermieden. Sie lassen sich nicht völlig ausschließen, da Lichteinflüsse in einem weiten Bereich variieren und nicht eindeutig erfasst und bewertet werden können. Darüber hinaus sind die Grenzen der handwerklichen Ausführungsmöglichkeiten zu beachten.
In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass in Verbindung mit Beschichtungs- und Klebearbeiten weitere Maßnahmen zur Vorbereitung der Oberfläche für die Schlussbeschichtung notwendig sind, z. B. für
glänzende Beschichtungen, Lackierungen, Lacktapeten. MaßtoleranzenZur Beurteilung der Winkelgenauigkeit und der Ebenheit der Oberfläche ist DIN 18 202 [3] 1) bzw. ÖNORM DIN 18 202 [3] heranzuziehen.
Hinsichtlich der Ebenheitstoleranzen werden zwei Stufen unterschieden, die u.a. für flächenfertige Wände, Wandbekleidungen, Unterdecken gelten:
Mindestanforderungen nach Zeile 6
erhöhte Anforderungen nach Zeile 7
Werden nach dieser Norm erhöhte Anforderungen an die Ebenheit von Flächen gestellt, so ist dies im Leistungsverzeichnis vertraglich besonders zu vereinbaren. Hinweise für Planung und AusführungAls Spachtelmaterial3) kommen in Betracht:
Spachtelgips nach DIN 1168 [8] bzw. ÖNORM B 3377 [8] andere für Gipsplatten geeignete Spachtelmassen (z.B. Dispersionsspachtel) .Bezüglich der Wahl des Verspachtelungssystems, insbesondere der Verwendung von Fugendeckstreifen (Bewehrungsstreifen) sind sowohl die Ausführungm (z. B. einlagige oder mehrlagige Beplankung, Dicke der Platten), die Baustellenbedingungen [9] als auch die vorgesehene Oberflächenbehandlung (z. B. Beläge aus Fliesen und Platten, Putze, Anstriche / Beschichtungen) bei der Planung zu berücksichtigen. Insbesondere bei den Baustellenbedingungen ist auf die Einhaltung der Bedingungen für Temperatur (nicht unter + 10 °C), rel. Luftfeuchtigkeit (40 ¡Ü r.F. ¡Ü 80 %) und auf die Begrenzung der feuchtebedingten Längenänderungen hinzuweisen. Voraussetzung für das Erreichen der den Qualitätsstufen Q 2, Q 3 und Q 4 zugeordneten Oberflächengüte ist, dass zwischen den einzelnen Arbeitsgängen die erforderlichen Trocknungszeiten eingehalten werden. Oberflächenbehandlungen (Anstriche, Tapeten) dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Spachtelmaterial abgebunden und durchgetrocknet ist. Darüber hinaus ist ein auf den Untergrund und die spätere Beschichtung / Wandbekleidung abgestimmter Grundbeschichtungsstoff (z. B. Grundierung)
vom Nachfolgegewerk aufzubringen (vgl. BFS-Merkblatt Nr. 12 [11]). Auch bei Nachbesserungen der Verspachtelung (z.B. Reparaturspachtelung) ist dies zu beachten. Für Tapezierarbeiten sind ausschließlich Kleister
uf Basis reiner Methylcellulose zu verwenden (vgl. BFS-Merkbl. Nr. 16 [11] und [12]). Insbesondere nach dem Tapezieren von Papier- und Glasgewebetapeten, aber auch nach dem Aufbringen von Kunstharz- und Zelluloseputzen ist für eine rasche Trocknung durch ausreichende Lüftung zu sorgen. AusschreibungEntsprechend den Ausführungsstufen sind die gewünschte Verspachtelung bzw. der angestrebte Zustand der Oberflächengüte, erforderlichenfalls auch die Art der Ausführung festzulegen und vertraglich zu vereinbaren. Sind im Leistungsverzeichnis keine Angaben über die Verspachtelung enthalten, so gilt stets die Qualitätsstufe 2 (Standardverspachtelung) als vereinbart. Die Eignungshinweise für nachfolgende Oberflächenbeschichtungen bezüglich der Qualitätsstufen Q2, Q3 und Q4 sind ausdrücklich als beispielhaft zu verstehen. Im Einzelfall sind bei Planung und Ausschreibung die speziellen Eigenschaften der vorgesehenen Schlussbeschichtung und das Erscheinungsbild im Nutzungszustand zu berücksichtigen
(vgl. [13]). In Verbindung mit der Qualitätsstufe 3 sollten stets Ebenheitstoleranzen nach Tab. 2 Zeile 7 vertraglich vereinbart werden. Bei Ausschreibung der Qualitätsstufe 4 müssen Ebenheitstoleranzen nach Tab. 2
Zeile 7 vertraglich vereinbart werden. Die immer wieder in Ausschreibungen anzutreffenden Begriffe „malerfertig“, „streichfertig“ oder „oberflächenfertig“ o.ä. sind in diesem Zusammenhang absolut ungeeignet, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Es widerspricht dem Prinzip der VOB/A4) (§ 9 Beschreibung der Leistung, Allgemeines [14] bzw. ÖNORM B 2260-2 [14]), wonach die Beschreibung der Leistung eindeutig und erschöpfend zu erfolgen hat.
zurück Literaturverzeichnis[1]DIN 18 180 / ÖNORM B 3410: Gipskartonplatten – Arten, Anforderungen, Prüfung
[2]DIN 18 181: Gipskartonplatten im Hochbau – Grundlagen für die Verarbeitung ÖNORM B 3415: Gipskartonplatten – Regeln für die Verarbeitung
[3] DIN 18 202 / ÖNORM DIN 18 202: Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
[4] BAKT Bundesarbeitskreis Trockenbau, Schriftenreihe „BAKT Info Technik“ – Bäder im Trockenbau“, Geschäftsstelle Berlin, Postfach 08 03 52, 10003 Berlin, Tel. (030) 203 14 – 0 oder Merkblatt smgv/SPV/VHP Untergründe für Wandbeläge aus Keramik, Natur- und Kunststein (Fliesen und Platten), smgv, Grindelstraße 2 CH 8304 Wallisellen, Tel. 01/830 59 59
[5] DIN 18 156-3: Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren - Dispersionsklebestoffe
[6] DIN 18 156-4: Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren - Dispersionsklebestoffe - Epoxidharzklebstoffe
[7] VOB/C: Verdingungsordnung für Bauleistungen - Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV
DIN 18 350 - Putz- und Stuckarbeiten (zukünftig: ATV DIN 18 340 - Trockenbauarbeiten)
[8] DIN 1168-1: Baugipse – Begriffe, Sorten und Verwendung - Lieferung und Kennzeichnung DIN 1168-2 Baugipse – Anforderungen, Prüfung, Überwachung
ÖNORM B 3377: Gips für Bauzwecke; Montagegipse; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung
[9] Merkblatt Nr. 1 Baustellenbedingungen, herausgegeben von der Industriegruppe Gipskartonplatten im Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Birkenweg 13, 64295 Darmstadt
[10] E DIN EN 13 963 Materialien für das Verspachteln von Gipsplattenfugen – Definitionen, Anforderungen und Prüfverfahren
[11] BFS Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main
- Merkblatt Nr. 12 T. 2 Oberflächenbehandlung von Gipskartonplatten
- Merkblatt Nr. 16 Technische Richtlinien für Tapezier- u. Klebearbeiten
[12] Werkstoffe – Der richtige Kleister; Sonderveröffentlichung auf der Basis eines Artikels im Malerblatt 3/99;
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V., Birkenweg 13, 64295 Darmstadt
[13] VOB/C: Verdingungsordnung für Bauleistungen – Allg. Techn. Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Maler und Lackierarbeiten – DIN 18 363
[14] VOB/A: Verdingungsordnung für Bauleistungen – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen – DIN 1960
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