Bauordnung Brandenburg - Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 46 Grundsatz
Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung, der Nutzungsänderung oder der Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden. Die am Bau Beteiligten müssen ausreichend haftpflichtversichert
sein.
§ 47 Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte zu bestellen, die den Anforderungen der §§ 48 bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen. Der Bauherr hat die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen.
(2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung
(1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich.
(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf,
2. als bauvorlageberechtigter Ingenieur bei einer Ingenieurkammer eingetragen ist,
3. die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für seine dienstliche Tätigkeit.
Architekten oder Ingenieure, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist und dies von einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestätigt wird. Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Satz 2 verfasst werden.
(5) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfs- oder Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen.
§ 49 Bauüberwachung
(1) Verfügt der Objektplaner nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung zur Bauüberwachung, so ist ein geeigneter Bauüberwacher heranzuziehen, der die Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt. Die Bauüberwachung darf eigenverantwortlich nur durchführen und die Erklärung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 darf eigenverantwortlich nur abgeben, wer die Bauüberwachung als Objektplaner durchführt.
(2) Der Bauüberwacher hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird und hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.
§ 50 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übernommenen Arbeiten nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen, den für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Objektplaners entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Jeder Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
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