Bauordnung Brandenburg - Teil 5

Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben

 

§ 51 Bauaufsichtsbehörden, Sonderordnungsbehörden, Sonderaufsichtsbehörden

 

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Verzichtet eine Große kreisangehörige Stadt durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, so geht diese Aufgabe mit dem Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Monats auf den Landkreis über.

(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über

1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

2. die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 zuständig sind.

Für die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 zuständig sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, sowie Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören. Die Leitung der für die Durchführung der Aufgaben zuständigen Stelle ist einem Beamten oder Angestellten zu übertragen, der eine der Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend.

 

§ 52 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

 

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder der Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörde hat nicht die Befugnisse zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.

 

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Nimmt ein Sachverständiger, der nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 80 bauaufsichtlich anerkannt ist, Prüfaufgaben anstelle der Bauaufsichtsbehörde wahr, so besteht keine Haftung des Landes oder der Bauaufsichtsbehörde anstelle des anerkannten Sachverständigen.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Betreten einer Wohnung ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes und aus Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirksam.

 

§ 53 Aufgaben und Befugnisse der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als

 

Sonderordnungsbehörden

(1) Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen bei genehmigungsfreien Vorhaben zuständig. Dies gilt insbesondere für

1. die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs,

2. die sonderordnungsbehördliche Erlaubnis von Werbeanlagen,

3. die Einstellung von Bauarbeiten, die Nutzungsuntersagung sowie die Beseitigung rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen unter entsprechender Anwendung der §§ 73 und 74,

4. die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis des Vorhabens,

5. Ordnungswidrigkeitenverfahren.

(2) § 52 Abs. 2, 4 und 5 gilt für die von den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Sonderordnungsbehörden nach diesem Gesetz wahrgenommenen Aufgaben entsprechend.

 

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