Bauordnung Brandenburg - Teil 6
Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1: Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben
§ 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.
§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlichrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,
2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,
3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,
4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,
5. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,
6. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,
7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,
9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,
10. vor der Außenwand eines Gebäudes errichtete Wintergärten mit nicht mehr als 15 m2 Grundfläche und 50 m3 umbautem Raum,
11. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
12. Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:
1. Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Schornsteine gewerblicher Anlagen,
2. Abgasleitungen, Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden,
3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden,
4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,
5. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
6. Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen und die Auskleidung oder Querschnittsverengung bestehender Schornsteine,
7. ortsfeste Verbrennungsmotoren zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen),
8. Wärmepumpen,
9. Brunnen,
10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:
1. bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen,
2. unterirdische Leitungsschächte und -kanäle mit einer lichten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Führung von Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
3. Masten und Unterstützungen für Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
4. Antennenanlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe und Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorschalen von nicht mehr als 1,20 m,
5. Sirenen und deren Masten,
6. Signalhochbauten der Landvermessung,
7. Blitzschutzanlagen,
8. Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
9. Masten mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe,
10. Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden.
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:
1. Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
2. Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
3. Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,
4. Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 täglich,
5. Klärteiche bis zu 100 m2 Grundfläche und bewachsene Bodenfilter,
6. sonstige drucklose Behälter mit nicht mehr als 30 m3 Behälterinhalt,
7. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,
8. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:
1. Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,
2. offene Einfriedungen ohne Fundamente oder Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich, die einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
3. Wildzäune,
4. Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich,
5. Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,
6. Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lichte Weite.
(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
1. Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
3. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude,
4. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
5. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
6. Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Schwimmbädern,
7. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
8. Bootsstege.
(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen und Warenautomaten:
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m2 Ansichtsfläche,
2. Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,
3. Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
4. Werbeanlagen für die unmittelbare Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Erntezeit an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 4 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche, bis zu einer Dauer von zwei Monaten,
5. Warenautomaten,
6. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes,
7. Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m2 Ansichtsfläche zur Unterrichtung über Veranstaltungen,
8. Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehr als 5 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion, die den Festsetzungen einer örtlichen Bauvorschrift über die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen entsprechen,
9. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen auf Baustellen,
10. Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist,
11. nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbaubehörde gestattet ist.
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender vorübergehend aufgestellter oder genutzter Anlagen:
1. Gerüste der Regelausführung und Gerüste mit Bauartzulassung,
2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der an der Baustelle errichteten Baubüros und Tagesunterkünfte, ausgenommen Wohnunterkünfte, bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
5. Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
6. Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
8. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate in genehmigten Messe- und Ausstellungshallen oder auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen aufgestellt werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
9. Auslagenstände vor zugehörigen Ladengeschäften bis zur Breite des Schaufensters, jedoch mit insgesamt nicht mehr als 5 m Breite und 1 m Tiefe,
10. Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf genehmigten Straßenfesten und festgesetzten Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
11. Auslagen- oder Verkaufsstände, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist.
(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen:
1. Erkundungsgrabungen und -bohrungen für Bodenuntersuchungen und Grabungen und Bohrungen für Zwecke der Denkmalpflege,
2. Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung dienen,
3. Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,
4. Ausstellungsplätze und Lagerplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
5. Spielplätze und Sportplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
6. nicht überdachte Stellplatzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,
7. Fahrradabstellanlagen,
8. Fahrzeugwaagen,
9. Regallager mit nicht mehr als 8 m Höhe (Oberkante Lagergut),
10. Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und sonstige Kunstwerke mit nicht mehr als 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Friedhöfen,
11. unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen, wie Teppichstangen, Hauseingangsüberdachungen mit nicht mehr als 4 m2 Dachfläche, Hochsitze sowie Markisen, soweit sie nicht Werbeträger sind.
(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. die Änderung von Fenstern und Türen in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden,
2. die Verkleidung, die Verblendung, der Verputz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen,
3. die Errichtung oder Änderung von Bauteilen, die nicht tragend, aussteifend oder raumabschließend sein müssen, und
4. der Einbau liegender Fenster in Dachflächen.
(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
2. die Errichtung oder Änderung für die neue Nutzung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.
Abschnitt 2. Bauaufsichtliche Verfahren
§ 56 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.
§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes augenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die schriftliche Erklärung des Objektplaners vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach den §§ 60 und 61 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung
1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,
2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.
§ 58 Bauanzeigeverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 56 und 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und
die Erschließung gesichert ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
(3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
(4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,
2. die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind,
3. die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 des Baugesetzbuchs vorliegen.
Die Untersagung bedarf der Schriftform, muss die Untersagungsgründe im Einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Übrigen gelten § 57 Abs. 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 59 Vorbescheidsverfahren
(1) Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten.
(2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen.
§ 60 Zulassung von Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung in gleicher Weise entsprechen,
2. die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen und
3. mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.
(2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 62 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Objektplaner haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern erstellten Bauvorlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§ 63 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrags schriftlich zu bestätigen.
(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Sind die Bauvorlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung, deren Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlich.
(4) Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats, in den Fällen der §§ 57 und 58 innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen stehen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach Satz 1 geht anderen landesrechtlich geregelten Fristen vor.
(5) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.
(6) Ist für das Vorhaben im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, so sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.
§ 64 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke.
(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 60 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, hat die Bauaufsichtsbehörde die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Bauherr hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen zu deren Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn der Nachbar dem Vorhaben, der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt oder die Zustimmung bereits schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verweigert hat.
(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen.
(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogener Verfahrensbeteiligter nicht Stellung genommen oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen.
(6) Im Übrigen gelten für die Beteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 65 Rechtliche Sicherung
(1) Die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen zu übernehmenden Verpflichtungen sind durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks zu Gunsten der Gebietskörperschaft rechtlich zu sichern, die die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt.
(2) Die Baugenehmigung kann erteilt werden, wenn die Dienstbarkeit oder eine entsprechende Vormerkung eingetragen oder nachgewiesen ist, dass der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit oder Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(3) Die Dienstbarkeit soll im Rang vor Grundpfandrechten eingetragen werden. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Rangrücktritt vorrangiger Rechte nicht möglich ist.
(4) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht erforderlich, wenn die Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des dienenden Grundstücks geregelt sowie das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen haben und dies gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Abs. 4 bis 6 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die bestehenden Baulastenverzeichnisse behalten ihre Gültigkeit, soweit Baulasten nicht durch Dienstbarkeiten nach Absatz 1 ersetzt sind.
§ 66 Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen.
Für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, sind bautechnische Nachweise nur erforderlich, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 80 vorgeschrieben ist.
(2) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, das Bautechnische Prüfamt oder einen im Land Brandenburg anerkannten Prüfingenieur. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist
durch einen Prüfbericht zu bestätigen.
(3) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung oder des Schallschutzes kann durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch eine Bescheinigung zu bestätigen.
(4) Die erforderlichen Prüfberichte und Bescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.
(5) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nachweise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.
(6) Einer Prüfung der Standsicherheitsnachweise bedarf es nicht, soweit Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die von einer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland für eine Typenprüfung zuständigen Behörde allgemein geprüft sind.
§ 67 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.
(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die Entscheidung der oberen Wasserbehörde nach § 126 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren.
(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Befristet genehmigte Vorhaben müssen spätestens sechs Monate nach Fristablauf beseitigt sein. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches wird die Baugenehmigung erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches vorliegt und ihr für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung Sicherheit in Höhe der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige Sicherheit geleistet ist. Dies gilt auch, soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung einschließen oder ersetzen.
(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(7) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt und dem Objektplaner ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Ausfertigung des Bescheides bekannt zu geben.
§ 68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten über den Stand der Bauarbeiten
(1) Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 58 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist,
2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube zulassen.
(2) Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Vorhaben spätestens eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 15 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.
(4) Baugenehmigung, Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und Baufreigabeschein müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(5) Der Zeitpunkt der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 76 Abs. 3 Satz 1) ist der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 69 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt vier Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
(2) Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 127 der Gemeindeordnung. Sie ist insoweit zu begründen.
Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
(4) Abweichend von § 130 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
§ 71 Besondere Verfahrensvorschriften für Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und Anlagen nach § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche, die Fliegende Bauten sind, wenn ihre Höhe einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten nicht mehr als 5 m und ihre Fußbodenhöhe nicht mehr als 1,50 m beträgt,
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m2 Grundfläche,
5. Toilettenwagen.
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hat der Antragsteller im Land Brandenburg keine Hauptwohnung oder keine gewerbliche Niederlassung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zuständig, wenn der Fliegende Bau im Land Brandenburg erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen darf. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Behörde eingegangen ist. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde trägt die Änderungen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bauaufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Änderung und den Wechsel der Zuständigkeit der bisher zuständigen Behörde mit.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 62 Abs. 2 und 4 und § 75 gelten entsprechend.
§ 72 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren
(1) Bauvorhaben des Bundes und des Landes bedürfen keiner Genehmigung, Überprüfung der Bauausführung und Schlussabnahme, wenn
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat und
2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.
Anstelle eines Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes kann eine Person mit Hochschulabschluss im Bauingenieurwesen oder in Architektur beschäftigt werden, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat.
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären oder die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 60 erforderlich wäre (Zustimmungsverfahren).
(2) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 62 bis 69 entsprechend. Für die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Entscheidung ist die Gemeinde zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 45 sowie die bautechnischen Nachweise nicht geprüft. Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 2 und 3 wahr.
(4) Über Abweichungen nach § 60 und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und in militärischen Sicherheitsbereichen liegen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuchs erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 71 Abs. 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
Abschnitt 3: Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens entgegen § 68 begonnen wurde,
2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden, die nach § 14 nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
(3) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.
§ 74 Beseitigungsanordnung
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.
(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.
Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 75 Überprüfung der Bauausführung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit unberührt.
(2) Die Prüfingenieure und die bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen haben die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde oder dem Bautechnischen Prüfamt geprüft wurden, überprüfen diese Behörden auch die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mit der Überprüfung beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(4) Der Bauaufsichtsbehörde und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten mitgeteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr, einem Prüfingenieur oder einem beauftragten Sachverständigen überprüft worden sind.
§ 76 Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage
(1) Mit der Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 hat der Bauherr
1. die Erklärung des Objektplaners, mit der die Bauausführung entsprechend den genehmigten
oder angezeigten Bauvorlagen bescheinigt wird,
2. die Bescheinigungen der Prüfingenieure und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen, mit denen die Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen bestätigt wird,
3. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6,
4. die Bescheinigungen bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger über die ordnungsmäßige Beschaffenheit
und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach § 68 Abs. 5. Eine bauliche Anlage darf nicht benutzt werden, wenn
1. der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht angezeigt wurde oder
2. nach Absatz 1 vorzulegende Erklärungen oder Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden.
Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 bleiben unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon vor der Fertigstellung genutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
(1) Sind Bauprodukte entgegen § 19 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
(2) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet oder liegt ein anderer in § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes genannter Fall vor, kann die Bauaufsichtsbehörde die dort genannten Maßnahmen treffen.
§ 78 Anpassung bestehender baulicher Anlagen
(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht
werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten
§ 79 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 54 erforderliche Baugenehmigung oder ohne die nach § 68 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen, Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen bauliche Anlagen errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert,
2. unter Nichtbeachtung der Fristen nach § 58 Abs. 3 anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet, ändert oder in ihrer Nutzung ändert,
3. abweichend von den genehmigten oder mit der Bauanzeige vorgelegten Bauvorlagen bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
4. bei der Einrichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 10 Abs. 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 10 Abs. 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,
5. entgegen § 14 Bauprodukte, die nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, verwendet oder entgegen § 18 Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
6. entgegen § 19 Abs. 4 Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklärung (§ 20) vorliegen oder ohne dass ein Übereinstimmungszertifikat (§ 21) erteilt ist,
7. entgegen § 36 Abs. 6 Feuerungsanlagen oder ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung in Betrieb nimmt,
8. eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, ohne dass die nach § 68 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen auf der Baustelle vorliegen,
9. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 71 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 71 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,
10. entgegen § 76 Abs. 2 bauliche Anlagen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder als dessen Vertreter entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 1 keinen Objektplaner oder Unternehmer bestellt oder der Mitteilungspflicht aus § 47 Abs. 2 nicht nachkommt,
2. als Unternehmer oder als dessen Vertreter bei den übernommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baubestimmungen nicht beachtet oder der Vorschrift des § 50 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. als Objektplaner oder als dessen Vertreter bei der Überwachung der Bauarbeiten der Vorschrift des § 49 zuwiderhandelt,
4. als Objektplaner entgegen § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 5 und § 76 Abs. 2 Nr. 1 eine unrichtige Erklärung abgibt,
5. als Prüfingenieur entgegen § 66 Abs. 2 ein unrichtiges Prüfzeugnis oder als bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger entgegen § 66 Abs. 3 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
6. als Vermessungsingenieur entgegen § 68 Abs. 3 eine unrichtige Einmessungsbescheinigung ausstellt,
7. als Prüfingenieur entgegen § 76 Abs. 2 Nr. 2 oder als bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger entgegen § 76 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 80 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer nach § 81 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt nach § 53 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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