Bauordnung Brandenburg - Teil 7

Rechtsverordnungen, örtliche Bauvorschriften, Datenschutz, Schlussvorschriften

§ 80 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

 

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Anforderungen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung der in den §§ 3 bis 13 und 23 bis 45 benannten Anforderungen an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, insbesondere über besondere oder erleichterte Anforderungen an Sonderbauten, sowie über deren Anwendung auf bestehende bauliche Anlagen,

 

2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instand gesetzt und instand gehalten werden müssen und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

3. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, sowie den Nachweis der Befähigung dieser Personen,

4. die Umsetzung der in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthaltenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Landesrecht.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Verfahren im Einzelnen, insbesondere über erforderliche Anträge sowie Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

2. eine Anzeigepflicht für Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen,

3. die von den am Bau Beteiligten, insbesondere zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauausführung vorzulegenden Anzeigen, Bescheinigungen oder Nachweise, sowie Prüfzeugnisse oder Bescheinigungen von Sachverständigen, sachverständigen Stellen oder Behörden,

4. die zu erhebenden personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten, insbesondere der am Bau Beteiligten, der Nachbarn und des Eigentümers des Baugrundstücks. Dabei können für verschiedene Arten von Bauvorhaben, auch für Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden sowie der Gebrauch der im Amtsblatt für Brandenburg amtlich bekannt gemachten Vordrucke vorgeschrieben werden.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure, zu erlassen über

1. die Fachbereiche und Aufgabengebiete, in denen die Sachverständigen tätig werden,

2. die Anforderungen an die Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

3. das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen,

4. die Überwachung der Sachverständigen und die Aufsicht über Prüfingenieure,

5. die Übertragung der Befugnis zur Anerkennung und zur Überwachung oder Aufsicht auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde oder auf Dritte,

6. die Festsetzung einer Altersgrenze,

7. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

8. die Vergütung der Sachverständigen,

9. die Übertragung von Prüf- oder Überwachungsaufgaben der Bauaufsichtsbehörde auf Prüfingenieure,

10. die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen und einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure und die Aufsicht über diese Stelle,

11. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen auf eine nach Nummer 10 eingerichtete Stelle oder einen bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,

2. das Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

 

(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für

1. die Zustimmung im Einzelfall (§§ 17 und 18),

 

2. die Erteilung von Typenprüfungen (§ 66 Abs. 6),

3. die Genehmigung Fliegender Bauten (§ 71),

4. die Prüfung bautechnischer Nachweise besonderen Schwierigkeitsgrades, einschließlich der Überprüfung der Bauausführung,

5. die Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn (§ 72),

6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauaufsichtlichen Angelegenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertragen. Die Zuständigkeit für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann auch auf einen nach § 21 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes Beliehenen übertragen werden.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Vollzug des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen, die durch aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder des Energiewirtschaftsgesetzes ergangene Rechtsverordnungen an Anlagen und Einrichtungen gestellt werden, entsprechend für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 72 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie der § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

1. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen oder Abgrabungen zu erlassen; dabei kann insbesondere ein Aufschüttungs- oder Abgrabungsplan mit Zeichnungen, Zeitplan und Erläuterungen vorgeschrieben werden, aus dem die Einzelheiten

des Vorhabens, sein Anlass, die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen, seine Auswirkungen und die Maßnahmen der Rekultivierung oder Renaturierung hervorgehen,

2. die Verpflichtung des Unternehmers oder des Eigentümers zur Rekultivierung oder Renaturierung und zu einer Sicherheitsleistung zu bestimmen und die Höhe der Sicherheitsleistung zu regeln.

 

§ 81 Örtliche Bauvorschriften

 

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen,

2. besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen und Warenautomaten sowie den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Warenautomaten,

3. eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen,

 

4. eine besondere Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen. Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. Die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Höhe der baulichen Anlagen müssen so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange abgewogen werden können. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden.

(3) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen. Sie kann dabei

1. die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen,

2. die Anforderungen für die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festsetzen,

3. die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festsetzen, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

(4) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Sie kann dabei

1. die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe unterschiedlich festsetzen,

2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und Stellplätze für die allgemeine Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,

3. die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze bestimmen.

Die Ermächtigung des Satzes 2 Nr. 2 und 3 erstreckt sich nicht auf die nach § 45 Abs. 5 notwendigen Stellplätze.

(5) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Fahrradabstellplätze erlassen. Sie kann dabei

1. die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen,

2. die Größe, die Lage und die Ausstattung dieser Abstellplätze festlegen.

(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Art, die Gestaltung und die Bauausführung der für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen Erschließungsanlagen bestimmen sowie nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässige Festsetzungen über die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen Satzungen auch in örtlichen Bauvorschriften festsetzen.

(7) Die Gemeinde kann, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen, durch örtliche Bauvorschrift bestimmen, welche der nach § 55 genehmigungsfreien Vorhaben spätestens einen Monat vor Durchführung des Vorhabens der Gemeinde anzuzeigen sind.

(8) Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes. Für den Außenbereich dürfen örtliche Bauvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erlassen werden. Vor dem Erlass der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Satzung ist der Sonderaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gemeinde darf die Satzung bekannt machen, wenn die Sonderaufsichtsbehörde die Satzung nicht innerhalb von drei Monaten beanstandet hat.

(9) Örtliche Bauvorschriften nach den Absätzen 1 bis 6 können auch in

 

1. einen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs oder

2. eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(10) Festsetzungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in Form zeichnerischer Darstellungen erfolgen. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

 

§ 82 Datenschutz

 

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten (§§ 47 bis 50) oder den sonst vom Verfahren Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten stehen die betroffenen Grundstückseigentümer, Nachbarn und Hersteller von Bauprodukten gleich. Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden, den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre.

(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden und Stellen erforderlich ist.

(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.

 

§ 83 Übergangsvorschriften

 

(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über Kinderspielplätze anzuwenden.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvorschrift, die die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen Stellplätze anzuwenden.

(3) Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum In- Kraft-Treten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.

(4) Auf Bauvorhaben, für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74), weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind.

(5) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

 

(6) Soweit Festsetzungen der vor dem 1. September 2003 im Kraft getretenen Satzungen nicht mit der Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind, treten sie außer Kraft.

 

§ 84 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

 

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