Bauordnung Bremen - Teil 3

Bauliche Anlagen

 

§ 12 Gestaltung

 

(1)Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Bauund Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

(3)Die Beurteilung der Gestaltung hat unter Berücksichtigung des Empfindens eines auf diesem Gebiete sachkundigen und erfahrenen Betrachters zu erfolgen.

 

§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

 

(1)Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2)Werbeanlagen dürfen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile nicht überschneiden oder verdecken; von den Gebäudekanten müssen sie mindestens 1 m entfernt sein. An Vorbauten wie Erker oder Balkone dürfen Werbeanlagen nicht nach vorn oder seitlich abstehend angebracht werden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten §§ 3, 12 und 19 Abs. 3 sinngemäß.

(3)Werbeanlagen können widerruflich oder befristet genehmigt werden.

(4)Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.

Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefaßt sind,

3. einzelne Hinweisschilder an Verkehrsstraßen, insbesondere an Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe in der Nähe der Verkehrsstraße liegen,

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(5) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind nur zulässig:

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, in reinen Wohngebieten nur als Hinweisschilder, und

2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.

Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(6)Die Absätze 1 bis 3 gelten für Waren- und Leistungsautomaten entsprechend. In reinen Wohngebieten sind Automaten nur ausnahmsweise zulässig.

(7)Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

ABSCHNITT 2: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

 

§ 14 Baustelle

 

(1)Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, instandgehalten, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren nicht entstehen.

(2)Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten; der Bauzaun muß eine Höhe von mindestens 1,80 m haben.

(3)Während der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Bauunternehmer enthalten muß, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen. Bei Bauvorhaben geringfügigen Umfangs kann auf die Anbringung von Schildern nach Satz 1 verzichtet werden.

(4)Bäume, Sträucher oder sonstige Landschaftsbestandteile, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung durch geeignete fachgerechte Vorkehrungen geschützt und bei Grundwasserabsenkung während der Vegetationszeit ausreichend bewässert werden.

 

§ 15 Standsicherheit

 

(1)Jede bauliche Anlage muß im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet werden.

(2)Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

 

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

 

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

 

§ 17 Brandschutz

 

(1)Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2)Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(3)Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von öffnungen.

(4)Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(5)Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

 

§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

 

(1)Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2)Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3)Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

 

§ 19 Verkehrssicherheit, Umwehrungen und Bauteile in öffentlichen

 

Verkehrsflächen

(1)Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren, sofern die Umwehrung nicht dem Zweck der Flächen widerspricht. Die Umwehrungen müssen mindestens 1 m hoch sein, in den der Wohnnutzung vorbehaltenen Gebäudeteilen einschließlich der Zubehöreinrichtungen beträgt die Mindesthöhe 0,90 m. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m müssen Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Ist auf den zu sichernden Flächen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, daß Kindern das überklettern erschwert wird; bis zu einer Höhe von 0,50 m über der zu sichernden Fläche dürfen waagerechte Zwischenräume nicht größer als 2 cm sein. Sonstige öffnungen in Umwehrungen nach Satz 4 dürfen nicht breiter als 12 cm sein.

(3)Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

(4)Bauteile und hervortretende Gebäudeteile dürfen in den öffentlichen Verkehrsraum nicht hineinragen oder aufschlagen. Dies gilt nicht für Bauteile oder Gebäudeteile, die die Verkehrssicherheit nicht gefährden, weil sie lediglich geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen oder aufschlagen oder in einer ausreichenden Höhe so vor die Gebäudefront vorspringen, daß ein angemessener Abstand zur Fahrbahn eingehalten wird.

ABSCHNITT 3: Bauprodukte und Bauarten

 

§ 20 Bauprodukte

 

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des übereinstimmungsnachweises nach § 25 das übereinstimmungszeichen tragen oder

2. nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes, b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die

wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen-und Leistungsstufen ausweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit dem Senator für das Bauwesen für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22) oder

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23) haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für

Bautechnik im Einvernehmen mit dem Senator für das Bauwesen in einer Bauregelliste C öffentlich bekanntgemacht hat.

(4)Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senators für das Bauwesen vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6)Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Senators für das Bauwesen die überwachung dieser Tätigkeiten durch eine überwachungsstelle nach § 28 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit dem Senator für das Bauwesen in der Bauregelliste B

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

(8) Bei der Errichtung, änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.

 

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

 

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Bremen.

 

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

 

(1) Bauprodukte,

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der

Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit dem Senator für das Bauwesen in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

 

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

 

(1) Mit Zustimmung des Senators für das Bauwesen dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und

2. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren

im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann der Senator für das Bauwesen im Einzelfall erklären, daß seine Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, erteilen die Bauordnungsbehörden.

 

§ 24 Bauarten

 

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

 

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie §§ 21 und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann der Senator für das Bauwesen im Einzelfall oder für genau begrenzte

Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

 

§ 25 übereinstimmungsnachweis

 

(1)Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der übereinstimmung erfolgt durch

1. übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 26) oder

2. übereinstimmungszertifikat (§ 27). Die Bestätigung durch übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,

bedürfen nur der übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Senator für das Bauwesen kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das übereinstimmungszeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

(6) übereinstimmungszeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Bremen.

 

§ 26 übereinstimmungserklärung des Herstellers

 

(1) Der Hersteller darf eine übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

 

§ 27 übereinstimmungszertifikat

 

(1) Ein übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von überwachungsstellen nach § 28 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

 

§ 28 Prüf-, Zertifizierungs- und überwachungsstellen

 

(1) Der Senator für das Bauwesen kann eine Person, Stelle oder überwachungsgemeinschaft als

 

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2),

2. Prüfstelle für die überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der übereinstimmung (§ 26 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),

4. überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 27 Abs. 2) oder

5. überwachungsstelle für die überwachung nach § 20 Abs. 6 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die

erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Bremen. Prüf-, Zertifizierungs- und überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 12) von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Der Senator für das Bauwesen erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 12) an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

ABSCHNITT 4: Wände, Decken und Dächer

 

§ 29 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

 

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für das oberste Geschoß von Dachräumen.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

 

§ 30 Außenwände

 

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind, unbeschadet § 6 Abs. 6, Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird.

 

§ 31 Trennwände

 

(1) Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten

1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen,

2. zum Abschluß von Räumen mit erhöhter Brand-oder Betriebsgefahr; dies gilt nicht für Trennwände zwischen Ställen und Scheunen,

3. zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes, vorbehaltlich § 32 Abs. 2 Nr. 3.

 

(2) In Gebäuden geringer Höhe und in obersten Geschossen von Dachräumen sind die Trennwände nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens feuerhemmend herzustellen.

(3) Trennwände nach Absatz 1 und 2 sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dachhaut zu führen. öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen, wenn der Brandschutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Trennwände müssen wärmedämmend sein

1. als Wohnungstrennwände,

2. zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören,

3. zwischen Aufenthalts-und Treppenräumen oder Durchfahrten.

(5) Trennwände müssen schalldämmend sein

1. als Wohnungstrennwände,

2. zwischen Aufenthalts-und Treppenräumen, Aufzugsschächten oder Durchfahrten.

Für andere Trennwände von Aufenthaltsräumen können Schallschutzmaßnahmen verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Räume das erfordert.

(6) Trennwände zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen brauchen nicht schall- und wärmedämmend zu sein. Das gleiche gilt für Trennwände von fremden Arbeitsräumen, die nicht an Wohnräume grenzen, wenn wegen der Art der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärme- oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.

 

§ 32 Brandwände

 

(1) Brandwände müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren, keine öffnungen enthalten, müssen in einer Ebene durchgehend und feuerbeständig sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Brandwände sind herzustellen

1. zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist,

2. zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf einem Baugrundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,

3. zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf einem Baugrundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteiles größer als 2.000 m³ ist.

(3) Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Feuerbeständige Wände aus brennbaren Baustoffen können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. öffnungen in diesen Wänden sind unzulässig.

(4) Absatz 2 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

(5) Es kann zugelassen werden, daß anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschoßweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

2. die Wände im übrigen in der Bauart von Brandwänden und den Absätzen 6 bis 11 entsprechend hergestellt sind,

3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine öffnungen haben,

4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und

6. öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, daß eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(6) Müssen auf einem Baugrundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

(7) Brandwände sind 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits mindestens 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 34 Abs. 2) sind sie 50 cm über Dach zu führen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.

(8) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(9) Stahlträger und Stahlstützen dürfen in Brandwände nur eingreifen, wenn sie feuerbeständig ummantelt sind.

(10) öffnungen in inneren Brandwänden und in Wänden, die nach Absatz 3 und 5 anstelle von inneren Brandwänden zulässig sind, können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die öffnungen sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(11) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen feuerbeständig sind.

 

§ 33 Decken

 

(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für das oberste Geschoß von Dachräumen.

(2) Kellerdecken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen.

(3) Decken und ihre Unterstützungen zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind feuerbeständig herzustellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nichtunterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird.

(7) Der Absatz 5 und der Absatz 6 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) öffnungen in Decken, für die eine mindestens feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind unzulässig. Dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. öffnungen können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die öffnungen mit selbstschließenden Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer dem der Decken entspricht. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

(9) öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 34 Dächer

 

(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (weiche Bedachung), sind zulässig bei Gebäuden geringer Höhe, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung einen Abstand von mindestens 24 m,

4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück

einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. In den Fällen der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht fü

1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

2. begrünte Bedachungen gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(6) An Dächer die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Oberlichte und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden nach § 32 Abs. 3 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern. § 39 Abs. 4 gilt entsprechend.

(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.

(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

ABSCHNITT 5: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und öffnungen

 

§ 35 Treppen

 

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein. Bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 und 2 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 80 cm. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten gestattet werden.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben; der zweite Handlauf darf sich in der nutzbaren Breite befinden. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Zwischenhandläufe gefordert werden. Satz 2 gilt nicht in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen mindestens 1 m hoch sein, in den der Wohnnutzung vorbehaltenen Gebäudeteilen einschließlich der Zubehöreinrichtungen beträgt die Mindesthöhe 0,90 m. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m müssen Treppengeländer mindestens 1,10 m hoch sein. § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(9) Ausnahmen von den Absätzen 6 bis 8 können zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.

(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muß, wie die Tür breit ist.

(11) In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, darf bei Treppen ohne Setzstufen das lichte Maß der öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteigen.

 

§ 36 Treppenräume

 

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Ausnahmsweise sind außenliegende Treppen ohne Treppenräume zulässig, wenn die Rettungsmöglichkeit im Brandfalle gewährleistet ist. Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2)Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen Treppen und darf nicht eingeengt werden.

(4) In Treppenräumen notwendiger Treppen und ihren Ausgängen ins Freie sind Decken- und Wandverkleidungen einschließlich Unterdecken und deren Dämmstoffe, Dämmschichten, Beläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen unzulässig.

(5) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein, die vom Treppenraum rauchdicht abgeschlossen sind.

(6) übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(7) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müssen, mit Ausnahme des Verbots von öffnungen, in der Bauart von Brandwänden (§ 32 Abs. 1) hergestellt sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie mindestens in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Wände hergestellt sein. Dies gilt nicht, soweit die Wände der Treppenräume Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(8) Der obere Abschluß des Treppenraumes notwendiger Treppen muß feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für obere Abschlüsse gegenüber dem Freien.

(9) öffnungen in Treppenraumwänden und -decken notwendiger Treppen zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. öffnungen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren müssen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Alle anderen öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen dichte, vollwandige und selbstschließende Türen erhalten; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe.

(10) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 60 cm x 90 cm erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

(11) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m² anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(12) Auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden.

 

§ 37 Notwendige Flure und Gänge

 

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m² beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als 3 Stufen unzulässig.

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Die Wände sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dachhaut zu führen. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(5) Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich Unterdecken und deren Dämmstoffe, Dämmschichten, Beläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in notwendigen Fluren und offenen Gängen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe. Für Bodenbeläge sind Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 zulässig, wenn wegen der Entwicklung von Rauch und toxischen Gasen Bedenken nicht bestehen.

 

§ 38 Aufzüge

 

(1) Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auch dann entsprechen, wenn sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch für die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige.

(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu sechs oberirdischen Geschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen sicher umkleidet sein.

(3) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.

(4) Fahrschachttüren und andere öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden.

(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, Aufzügen für behinderte Menschen und bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(6) Der Triebwerksraum von Aufzügen muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein.

(7) In Gebäuden, in denen oberhalb des vierten oberirdischen Geschosses Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe so eingebaut und betrieben werden, daß mit Ausnahme des obersten Geschosses jede Ebene erreichbar ist. Unberücksichtigt bleiben Räume, die mit Aufenthaltsräumen im vierten oberirdischen Geschoß eine Nutzungseinheit bilden sowie Zubehörräume zu Nutzungseinheiten. Mindestens einer der Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie in allen Geschossen

barrierefrei erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau oberster Geschosse nach § 2 Abs. 6 Satz 1 in den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden.

(8) Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung nach Absatz 7 zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.

 

§ 39 Fenster, Oberlichte, Kellerschächte und Türen

 

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch Vorrichtungen, wie Geländer, die nach § 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden oder wenn infolge anderer baulicher Maßnahmen eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

(3) öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

(4) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 50 cm aus diesen Flächen herausragen.

(5) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(6) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(7) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

ABSCHNITT 6: Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

 

§ 40 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und

Installationskanäle

 

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 32 Abs. 3 und 5, durch Treppenraumwände sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebs-und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsleitungen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

(4) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie die Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein.

(5) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann gestattet werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauerstein oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

 

§ 41 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

 

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Feuerungsanlagen müssen einen sparsamen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen. Sie sollen mit möglichst umweltschonenden Energieträgern betrieben werden. Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gelten Satz 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig

1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,

2. Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,

3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(9) Feuerungsanlagen und Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und sichere Abführung der Abgase bescheinigt hat.

 

§ 42 Wasserversorgungsanlagen

 

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit fließendem Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur gestattet werden.

(2) Jeder Eigentümer solcher Gebäude ist verpflichtet, sein Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen, sofern das Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung grenzt. Zusätzlich kann die Herstellung von Brunnen sowie als Ausnahme von Satz 1 die Weiterbenutzung vorhandener Brunnen zugelassen werden, wenn in hygienischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht keine

Bedenken bestehen. Die Verbindung der Leitungsrohre solcher Brunnen mit den Versorgungsleitungen der öffentlichen Wasserversorgung ist unzulässig.

(3) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.

 

§ 43 Anlagen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser

 

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwässer (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Die Entwässerung der Grundstücke und der Anschluß der Entwässerungsanlagen der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen richten sich nach den Entwässerungsortsgesetzen (§ 87 Abs. 1).

 

§ 44 Abfall- und Wertstoffschächte

 

(1) Abfall- und Wertstoffschächte in Wohngebäuden sind unzulässig; in überwiegend anders genutzten Gebäuden können sie zugelassen werden, wenn eine Trennung von Abfällen und Wertstoffen möglich ist.

(2) Abfall- und Wertstoffschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen anzulegen. Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.

(3) Abfall- und Wertstoffschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. Abfall-und Wertstoffschächte müssen so beschaffen sein, daß sie Abfälle und Wertstoffe sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.

(4) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle und Wertstoffe nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfall- und Wertstoffschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Alle öffnungen sind mit Verschlüssen aus nicht brennbaren Stoffen zu versehen.

(5) Der Abfall- und Wertstoffschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen zu versehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfall- und Wertstoffe sind in beweglichen Behältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung sowie einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß und Anschluß an die Abwasseranlage haben.

 

§ 45 Abfall- und Wertstoffbehälter

 

(1) Für bewegliche Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall-und Wertstoffe ist ein geeigneter, ausreichend großer, befestigter und abgeschirmter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück außerhalb der Gebäude anzulegen. Innerhalb von Gebäuden kann die Aufstellung in besonderen, gut lüftbaren Räumen gestattet werden. Die Standplätze müssen leicht saubergehalten werden können und sicher und leicht erreichbar sein.

(2) Nähere Einzelregelungen über Art, Größe und Beschaffenheit der Standplätze und deren Zuwegungen bestimmen die Ortsgesetze über die Abfallentsorgung.

ABSCHNITT 7: Aufenthaltsräume und Wohnungen

 

§ 46 Aufenthaltsräume

 

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen und im Dachraum genügt eine lichte Raumhöhe von 2,30 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche des Aufenthaltsraumes; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei dem nachträglichen Ausbau zu Wohnzwecken in den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden ist für die Aufenthaltsräume in Dachgeschossen abweichend von Satz 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m und in Kellergeschossen abweichend von Satz 1 von mindestens 2,30 m zulässig.

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster).

(3) Oberlichte sind als notwendige Fenster zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen. Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn für die hinterliegenden Räume eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet ist. In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume mit notwendigen Fenstern zulässig, wenn das angrenzende Gelände bis zu einer Entfernung von mindestens 1,50 m, vor notwendigen Fenstern der Aufenthaltsräume jedoch bis 2,50 m, nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt; anschließendes höherliegendes Gelände muß unter einem Winkel von 45° zurücktreten.

(4) Das Rohbaumaß der nach Absatz 2 notwendigen Fenster muß mindestens 1/10 der Grundfläche des Raumes betragen, sofern nicht wegen der Lichtverhältnisse ein größeres Maß erforderlich ist.

(5)Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird. In Kellergeschossen sind sie nur zulässig, wenn sie mit unmittelbar ins Freie führenden Rettungswegen in Verbindung stehen und einschließlich der Rettungswege von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sind; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen. Satz 1 gilt auch für Küchen, die mit einer unmittelbaren Sichtverbindung zu angrenzenden Wohnräumen hergestellt sind.

(6) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.

 

§ 47 Wohnungen

 

(1) Jede Wohnung muß von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen vom Freien oder vom Treppenraum unmittelbar zu erreichenden Vorraum haben. Bei Wohnungsteilungen oder in ähnlichen Fällen können nicht abgeschlossene Wohnungen gestattet werden; Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können.

(3) Jede Wohnung muß eine für sich lüftbare Küche oder Kochnische und nach Maßgabe des § 48 ein Bad mit Toilette, Badewanne oder Dusche sowie einen Abstellraum haben.

(4) Der nach Absatz 3 erforderliche Abstellraum muß

1. bei Einraumwohnungen 3 m²,

2. bei Zweiraumwohnungen 4 m²,

3. bei anderen Wohnungen 6 m²

groß sein. Zusätzlich muß eine Abstellfläche von mindestens 1 m² innerhalb der Wohnung liegen, wenn die Grundfläche der Küche nicht mindestens 8 m² beträgt.

(5) Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen müssen ausreichend große Trockenräume sowie gut zugängliche, ausreichend große Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle in der Nähe des Hauseingangs haben. Von Trockenräumen kann abgesehen werden, wenn in jeder Wohnung oder in Gemeinschaftsanlagen ausreichend Platz zum Aufstellen von Wäschetrockenmaschinen vorhanden ist.

(6) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach § 38 Abs. 7 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn-und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

 

§ 48 Bäder und Toilettenräume

 

(1) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebsstätte oder Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Diese muß eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Toiletten mit Wasserspülung dürfen nicht an Gruben angeschlossen werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben und in nichtkanalisierten Gebieten können Ausnahmen

zugelassen werden. Fensterlose Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.

(2) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich sind. Fensterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

ABSCHNITT 8: Besondere Anlagen

 

§ 49 Stellplätze und Fahrradabstellplätze

 

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze). Ihre Anzahl und Größe richten sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlage.

 

(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, daß sie die infolge der änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn in einem Gebäude, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet war, zusätzliche Wohnungen durch Wohnungsteilung, Ausbau, Aufstockung oder durch änderung der Nutzung geschaffen werden und die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nach Maßgabe des Absatzes 4 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erfüllt werden kann.

(4) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauordnungsbehörde kann im Einzelfall aus städtebaulichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wohnruhe oder des Verkehrs, verlangen, daß die Stellplätze statt auf dem Baugrundstück auf einem anderen Grundstück in der Gemeinde herzustellen sind. Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. § 47 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Bauordnungsbehörde kann unter der Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Sicherung gestatten oder verlangen, daß die Fahrradabstellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung des Baugrundstücks hergestellt werden.

(5) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Vorhaben innerhalb solcher Gebietsteile durch Ortsgesetz die Herstellung von Stellplätzen aus städtebaulichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wohnruhe oder des Verkehrs, untersagen oder einschränken.

(6) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann auch durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden (Ablösungsbetrag). Bei Wohnungsbauvorhaben kann die Bauordnungsbehörde die vollständige oder teilweise Herstellung der notwendigen Stellplätze im Einzelfall verlangen, wenn dies wegen der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der besonderen örtlichen Verhältnisse aus Gründen des ruhenden oder fließenden Verkehrs erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Fahrradabstellplätze kann durch Zahlung eines Geldbetrages nur erfüllt werden, wenn die notwendigen Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 hergestellt werden können oder die Ablösung im Einzelfall aus städtebaulichen Gründen verlangt wird.

(7) Ist die Herstellung von Stellplätzen nach Maßgabe des Absatzes 4 auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen oder durch ein Ortsgesetz nach Absatz 5 untersagt oder eingeschränkt, so ist die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines Ablösungsbetrages zu erfüllen.

(8) Die Höhe des Ablösungsbetrages für Stellplätze kann für das Gemeindegebiet, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder für bestimmte Vorhaben einheitlich durch Ortsgesetz festgelegt werden. Der Ablösungsbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 9 Nr. 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen. Die Höhe des nach Absatz 6 Satz 3 zu zahlenden Geldbetrages wird für die Stadtgemeinde Bremen vom Senator für das Bauwesen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven festgesetzt; dabei gelten Satz 1 und 2 sinngemäß.

(9) Die Geldbeträge nach Absatz 6 sind zu verwenden für

1. die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen,

2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen,

3. bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die geeignet sind, den Bedarf an Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge zu verringern.

(10) Notwendige Stellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. Die Nutzung zum Abstellen von Fahrrädern gilt nicht als zweckfremde Nutzung im Sinne von Satz 1.

(11) Stellplätze müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß sie die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 8 nicht verhindern. Sie müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus sicher und auf möglichst kurzem Fahrweg zu erreichen sein und sind durch Anpflanzungen einzugrünen.

 

§ 50 Ställe

 

Ställe sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Insbesondere müssen Zugänglichkeit, Grundfläche und lichte Höhe der Stallräume ausreichend sein. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften. Sie sollen ferner ausreichend belichtet sein.

 

§ 51 Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile

 

(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Ausnahmen von den §§ 29 bis 50 gestattet werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.

(3) Bei vorgebauten Gebäudeteilen, die untergeordnet sind, keine Feuerstätten enthalten und nicht oder nur vorübergehend für einen Aufenthalt bestimmt sind, können Ausnahmen von den §§ 29 bis 34 zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Wohngebäuden geringer Höhe gelten die §§ 29 bis 34 nicht für vorgebaute Gebäudeteile nach Nummer 11.5 des Anhangs zu § 65.

(4) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 32) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Seitenwände zu führen.

§ 52 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, so können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Dasselbe gilt, wenn die besondere Art oder Nutzung in besonderem Maße Anlaß oder Möglichkeit zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen bietet. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese können sich insbesondere erstrecken auf:

1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe und Lage der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,

3. die öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

6. die Herstellung und Anordnung von Brandschutzeinrichtungen und Warnanlagen,

7. die Anzahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,

8. die zulässige Anzahl der Benutzer, Anordnung und Anzahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

9. die Lüftung,

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

11. die Wasserversorgung und Wasserversorgungsanlagen einschließlich besonderer Einrichtungen oder Verfahren zur Verminderung des Wasserverbrauchs,

12. die Aufbewahrung von Abwässern und von festen Abfall- und Wertstoffen sowie das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlagswasser,

13. die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

14. die Anlage der Zu- und Abfahrten,

15. die Anlage von Grünstreifen, Baum-und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,

17. Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

18. den Betrieb und die Benutzung.

(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere

1. Waren-, Geschäfts- und Lagerhäuser,

2. Theater, Lichtspieltheater, Versammlungsstätten, Ausstellungsräume und Tribünen,

3. Büro-und Verwaltungsgebäude,

4. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheime,

5. Schulen, Sportstätten, Sammelunterkünfte und Heime,

6. Hochhäuser und andere bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- und Verkehrsgefahr,

7. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

8. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,

9. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit der Entwicklung oder mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,

10. Fliegende Bauten.

 

§ 53 Bauliche Anlagen für besondere Personengruppen

 

(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instandzuhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe in dem erforderlichen Umfang zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. Werden Toiletten eingerichtet, muß mindestens eine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein. § 52 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

1. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,

2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,

4. Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetrieben,

5. Theater, Film- und Videovorführungsräumen,

6. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, der Deutschen Post AG und der Kreditinstitute sowie Flugsteigen,

7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

8. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,

9. Praxisräumen der Heilberufe, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, Kureinrichtungen und Apotheken,

10. Schulen, Hochschulen, sonstigen Ausbildungsstätten und Weiterbildungseinrichtungen, Gemeinschaftshäusern sowie Jugendfreizeiteinrichtungen,

11. Schwimmbädern, Sportstätten und Spielplätzen sowie Camping- und Zeltplätzen,

12. allgemein zugänglichen Stellplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 11 gehören sowie allgemein zugänglichen Fahrradabstellplätzen,

13. öffentlichen Bedürfnisanstalten sowie Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen.

(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie

1. Tagesstätten und Heime für behinderte Menschen,

2. Altenwohnungen, Altenheime sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime,

3. Kindertagesstätten und Kinderheime,

4. Schulen und Ausbildungsstätten für behinderte Menschen, gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4) § 38 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 durch den Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.

(5)Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter Menschen oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

 

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