Bauordnung Bremen - Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 54 Grundsatz
Wird eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder beseitigt, so sind der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten innerhalb ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten werden.
§ 55 Bauherr
(1) Bauherr ist, wer selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben im eigenen Namen, für eigene oder fremde Rechnung wirtschaftlich und technisch vorbereitet und durchführt. Der Bauherr hat zur Vorbereitung, überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser (§ 56), geeignete Unternehmer (§ 57) und nach Maßgabe des Absatzes 2 einen geeigneten Bauleiter (§ 58) zu bestellen, soweit er nicht selbst deren Aufgaben übernimmt. Dem Bauherrn obliegt die Einreichung der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauordnungsbehörde.
(2) Für technisch schwierige und für solche Bauvorhaben, bei denen aus besonderen Gründen, namentlich wegen ihrer Eigenart oder wegen ihres Umfangs das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Arbeiten verschiedener Unternehmer oder Fachleute nicht gesichert ist, kann die Bauordnungsbehörde verlangen, daß der Bauherr einen Bauleiter bestellt. Der Bauherr kann auch in sonstigen Fällen einen Bauleiter bestellen. Er kann die Aufgaben des Bauleiters dem Entwurfsverfasser oder einem Unternehmer übertragen.
(3) Vor Baubeginn hat der Bauherr der Bauordnungsbehörde die Namen der Unternehmer für die Rohbauarbeiten gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 und, falls ein Bauleiter und Fachbauleiter bestellt werden, auch deren Namen sowie während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4)Ist eine vom Bauherrn bestellte Person für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauordnungsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Dies gilt sinngemäß, wenn der Bauherr Aufgaben anderer am Bau Beteiligter selbst übernimmt. Die Bauordnungsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.
(5)Die Bauordnungsbehörde kann verlangen, daß ihr auch für andere Arbeiten die Unternehmer namhaft gemacht werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr dies der Bauordnungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(7) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als Bauherren auf, so kann die Bauordnungsbehörde verlangen, daß sie einen Vertreter bestellen, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(8) Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachleute mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken und die Arbeit ausreichend beaufsichtigen. § 58 bleibt unberührt. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
§ 56 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen und Einzelberechnungen erstellt und Anweisungen gegeben werden, die den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf den einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige heranzuziehen. Werden vom Bauherrn Sachverständige herangezogen, so sind diese für die von ihnen zu fertigenden Unterlagen verantwortlich. Für das im Sinne des § 3 ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 57 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und anderen Baustelleneinrichtungen verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 74, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmer oder Fachleute ist der Unternehmer verantwortlich.
(3) Für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Fachunternehmers oder von der Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängt, haben die Unternehmer und Fachunternehmer auf Verlangen der Bauordnungsbehörde nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
§ 58 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße, dem öffentlichen Baurecht, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Er hat insoweit neben dem Bauherrn die Rechte und Pflichten des Bauherrn. Die Verantwortung der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeit mit der der Fachbauleiter ist der Bauleiter verantwortlich.
(3) Soweit es die überwachungspflicht erfordert, müssen Bauleiter und Fachbauleiter auf der Baustelle anwesend sein oder die überwachung durch geeignete Vertreter sicherstellen.
(4) Der Bauleiter und der Fachbauleiter können zur Erfüllung ihrer Pflichten die erforderlichen Anweisungen an die Unternehmer, bei Gefahr im Verzuge auch unmittelbar an die am Bau Arbeitenden erteilen.
§ 59 Grundstückseigentümer und sonstige polizeipflichtige Personen
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 55 bis 58 ist für die Instandhaltung und für den ordnungsgemäßen Zustand eines Baugrundstücks oder einer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 der Eigentümer verantwortlich. Er ist ferner neben dem Bauherrn der Bauordnungsbehörde gegenüber zur Befolgung ihrer Verfügungen nach § 82 verpflichtet.
(2) Bei Erbbauverträgen tritt jeweils an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Wer die tatsächliche Gewalt über ein Baugrundstück oder eine Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. Er ist an deren Stelle verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen deren Willen ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten schriftlich oder zur Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Bauordnungsbehörde als allein Verantwortlicher anerkannt ist.
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