Bauordnung Bremen - Teil 5
Bauordnungsbehörden und Verwaltungsverfahren
§ 60 Bauordnungsbehörden, Fachaufsicht
(1) Bauordnungsbehörden sind:
1. als oberste Bauordnungsbehörde der Senator für das Bauwesen,
2. als untere Bauordnungsbehörden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(2)Die Aufgaben der Bauordnungsbehörden sind Staatsaufgaben; sie werden von den Gemeinden als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.
(3)Der Senator für das Bauwesen übt die Fachaufsicht über die unteren Bauordnungsbehörden sowie über den Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 41 Abs. 9 aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzuge, kann der Senator für das Bauwesen an ihrer Stelle tätig werden.
§ 61 Aufgaben der Bauordnungsbehörden
(1)Die Bauordnungsbehörden haben bei der Errichtung, änderung, dem Abbruch, der Nutzung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Die Bauordnungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
(3)Die Bauordnungsbehörden können Eigentümer und Besitzer verpflichten, das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen durch die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen zu dulden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Für Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume gilt dies nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 11 Abs. 2 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bleibt unberührt.
(4)Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten, soll dem Eigentümer und dem Besitzer unter Angabe der Gründe rechtzeitig mitgeteilt werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen der Bauüberwachung nach § 83.
§ 62 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Die Bauordnungsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 einschließlich der Erhebung von Gebühren, zur Führung des Baulastenverzeichnisses nach § 85 sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 88 die erforderlichen personenbezogenen Daten von den nach §§ 55 bis 58 am Bau verantwortlich Beteiligten, Grundstückseigentümern, Nachbarn, Baustoffproduzenten sowie sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu verarbeiten. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. § 3 Abs. 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten abweichend von Satz 1 bei öffentlichen oder privaten Stellen erhoben werden.
(3)Eine übermittlung personenbezogener Daten ist nur an Personen und Stellen zulässig, wenn
1. deren Beteiligung in einem Verfahren erforderlich ist,
2. diese die Daten zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die im öffentlichen Interesse liegen,
3. diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen,
4. diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen, diese Kenntnis nicht auf eine zumutbare andere Weise erhalten können und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
Regelmäßige Datenübermittlungen sind nach den Nummern 1 und 2 zulässig unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der übermittlung, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten. Gesetzliche übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Senator für das Bauwesen erläßt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zweck
1. der Datenerhebung in den verschiedenen Verfahren,
2. der Datenübermittlung unter Festlegung der zu übermittelnden Daten und der Empfänger,
3. regelmäßiger Datenübermittlungen unter Festlegung des Anlasses, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten.
§ 63 Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Errichtung, änderung, Nutzung, Instandhaltung oder den Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die unteren Bauordnungsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 64 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1)Die Errichtung, die änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65, 66, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Bauordnungsbehörde kann bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichten.
(3)Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes, nach § 17 des Sprengstoffgesetzes und nach § 22 des Gentechnikgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.
§ 65 Verfahrensfreie Vorhaben
(1)Die Errichtung und änderung der im Anhang aufgeführten baulichen Anlagen, anderen An lagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung.
(2)Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, wenn
1. Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu Wohnzwecken umgenutzt werden, deren Fußböden nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegen,
2. Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen der Abbruch oder die Beseitigung von
1. Gebäuden bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und keinen planungsrechtlichen Beschränkungen (Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) unterworfen sind,
2. Gebäuden bis zu 150 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
3. ortsfesten Behältern bis zu 300 m³ Behälterinhalt,
4. Gerüsten,
5. sonstigen baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 unabhängig von Größenordnungen und anderen Beschränkungen.
(4)Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten; dies gilt bei Gebäuden, die geschützte Kulturdenkmäler sind oder in deren Umgebung liegen nur, wenn die Instandhaltungsarbeiten keine änderung der äußeren Gestaltung zur Folge haben.
(5)Selbständige verfahrensfreie Vorhaben sind auch dann nicht Gegenstand einer Baugenehmigung, wenn sie in Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Vorhaben dargestellt sind.
(6)Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. Sind für die verfahrensfreien Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so ist deren Erteilung bei der Bauordnungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Vor Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung dürfen die Vorhaben nicht begonnen werden.
Anhang (zu § 65): Verfahrensfreie Vorhaben
§ 66 Genehmigungsfreistellung
(1) Die Errichtung, änderung und der Abbruch von Vorhaben nach Absatz 2 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,
1. das Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des
2. Baugesetzbuches und eines förmlich festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches liegt,
2. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches und nach § 72 nicht erforderlich sind,
3. die Erschließung gesichert ist und
4. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, daß das
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muß. Satz 1 gilt nur, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 65 verfahrensfrei sind. Er gilt auch für Nutzungsänderungen, die dazu dienen, Gebäude oder Anlagen herzustellen, die nach Satz 1 verfahrensfrei wären.
(2) Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis 250 m² Grundfläche mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist,
3. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Grundfläche und mit nicht mehr als 2 oberirdischen Geschossen,
4. Wochenendhäuser,
5. Nebenanlagen der Gebäude nach Nummer 1 bis 4 sowie zu diesen Gebäuden gehörige notwendige Stellplätze und Garagen,
6. Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe,
7. Garagen und Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m² und
8. Einfriedigungen.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen Vorhaben nach Absatz 2, mit Ausnahme solcher im Außenbereich, auch dann keiner Genehmigung, wenn durch Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit abschließend festgestellt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Genehmigungen nach § 14 Abs. 2, § 144, § 169 Abs. 1 Nr. 1 und § 172 des Baugesetzbuches (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) erteilt worden sind. Im übrigen bleiben die Voraussetzungen nach Absatz 1 unberührt.
(4)Bei der Gemeinde sind mit Ausnahme der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile und den Wärme- und Schallschutz (bautechnische Nachweise) die vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Den Bauvorlagen sind beizufügen:
1. eine Erklärung der Entwurfsverfasser und der Sachverständigen im Sinne des § 56 Abs. 2, dass die Bauvorlagen unter Beachtung des Absatzes 9 Satz 2 angefertigt worden sind und den öffentlichrechtlichen Vorschriften, den Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 und insbesondere den Anforderungen des Brandschutzes sowie den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 38 Abs. 7 und 8 und § 47 Abs. 6 entsprechen und keine hindernde Baulast oder öffentliche Grundlast besteht,
2. eine Erklärung des Bauherrn, daß die Verpflichtung zur Anlegung oder Ablösung eines Kinderspielplatzes (§ 8), zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze und notwendiger Fahrradabstellplätze (§ 49) erfüllt werden.
(5)Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der Bauvorlagen und Erklärungen nach Absatz 4 innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen und den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs dem Bauherrn schriftlich mitzuteilen oder fehlende Bauvorlagen und Erklärungen nachzufordern. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Gemeinde vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, daß kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muß, darf sofort mit dem Vorhaben begonnen werden.
(6)Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nur abgeben, wenn sie
1. beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches zu veranlassen oder eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches zu beantragen,
2. der Auffassung ist, daß die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt sind. eine Erklärung der Entwurfsverfasser und der Sachverständigen im Sinne des § 56 Abs. 2, dass die Bauvorlagen unter Beachtung des Absatzes 9 Satz 2 angefertigt worden sind und den öffentlichrechtlichen Vorschriften, den Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 und insbesondere den Anforderungen des Brandschutzes sowie den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 38 Abs. 7 und 8 und § 47 Abs. 6 entsprechen und keine hindernde Baulast oder öffentliche Grundlast
besteht,Die Gemeinde ist zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Darauf, daß die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, daß das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muß, hat sie dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, daß sie gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen an die Bauordnungsbehörde weiter.
(7)Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ist die Einhaltung der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz durch die Berufsfeuerwehr zu bescheinigen, wenn diese Nachweise nicht durch einen nach § 70 Abs. 5 nachweisberechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden sind.
(8)Bei Vorhaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen,
2. Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle festlegen zu lassen,
3. der Bauordnungsbehörde und, soweit Feuerungsanlagen errichtet werden, dem
Bezirksschornsteinfegermeister den Ausführungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der nach Satz 1 Nr. 1 zu beauftragende Prüfingenieur hat die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen und die überwachung dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen. Bei Vorhaben mit Tragwerken sehr geringer und geringer Schwierigkeit ist abweichend eine Prüfung der bautechnischen Nachweise sowie die überwachung der Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht erforderlich. Dies gilt nicht bei Wohngebäuden mittlerer Höhe. Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise, die Bescheinigung der Berufsfeuerwehr nach Absatz 7, der Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 1 und der Nachweis der Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen bei Baubeginn, spätestens jedoch bei Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, an der Baustelle vorliegen. Der Bauherr hat der Bauordnungsbehörde die abschließende Fertigstellung des Vorhabens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dieser Mitteilung sind die bautechnischen Nachweise mit dem Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 1, die Bescheinigung der Berufsfeuerwehr nach Absatz 7, der Nachweis der Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2, die schriftliche Bestätigung nach Satz 2 und die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 9 beizufügen.
(9)Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. Bei Vorhaben, die eine Klärung der Eignung des Baugrundstücks im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfordern, ist der Entwurfsverfasser bei der Erstellung des Entwurfs verpflichtet, dem Kampfmittelräumdienst und der für den Bodenschutz zuständigen Stelle die zu diesem Zweck erforderlichen Angaben über das geplante Vorhaben zu übermitteln.
(10) Die Bauordnungsbehörden bleiben verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen gegen öffentlichrechtliche Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 61 Abs. 1, 81 und 82). Sie sollen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 83 Abs. 1 insbesondere die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 8 stichprobenartig kontrollieren.
(11) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Bauordnungsbehörde und der Gemeinde nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestands vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(12) Die Aufgaben der Gemeinde nach den vorstehenden Absätzen nimmt die für die Bauleitplanung zuständige Stelle wahr.
(13) § 14 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 62, § 68 Abs. 2 und 4, § 70, § 71 Abs. 4, § 73 Abs. 5 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 81 und § 84 Abs. 6 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren werden die Errichtung, die änderung und der Abbruch von
1. Vorhaben nach § 66 Abs. 2,
2. Vorhaben nach § 65 Abs. 1 und 4, die aus Gründen des Denkmalschutzes genehmigungspflichtig sind, nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geprüft und überwacht (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren),
soweit diese nicht nach § 65 verfahrensfrei oder nach § 66 genehmigungsfrei sind. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen, die dazu dienen, ein Gebäude oder eine Anlage nach Satz 1 herzustellen.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf
1. die übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. die Entscheidung über zu beantragende Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches und § 72 auch von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfenden Vorschriften und
3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes.
(3)§ 66 Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 bis 10 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauordnungsbehörde einzureichen sind.
(4) über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauordnungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu einen Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht fristgerecht entschieden worden ist; dies gilt nicht, wenn der Bauherr schriftlich auf diese Rechtsfolge verzichtet hat.
(5)Baugenehmigung (§ 74) und Bauabnahme (§ 84) beschränken sich auf den nach Absatz 2 geprüften Umfang.
§ 68 Bauantrag und Bauvorlagen
(1)Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauordnungsbehörde einzureichen.
(2)Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(3)Die Bauordnungsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 gestatten, daß einzelne Bauvorlagen später eingereicht werden. Sie soll die Baugenehmigung auf Antrag auch unter der Bedingung erteilen, daß bautechnische Nachweise oder Bauvorlagen über die Detailausführung bestimmter Bauteile oder Bauabschnitte zur Prüfung nachgereicht werden. Wird nach Satz 2 verfahren, darf mit der Bauausführung des Vorhabens, der betroffenen Bauteile oder Bauabschnitte erst nach schriftlicher Mitteilung durch die Bauordnungsbehörde begonnen werden.
(4)Den Bauantrag und die Bauvorlagen haben Bauherr und Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Die von den Sachverständigen nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen von diesen unterschrieben sein. Für Vorhaben auf fremden Grundstücken kann der Nachweis verlangt werden, daß die Eigentumsberechtigten zustimmen.
§ 69 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
(1)Vor Einreichen des Bauantrages ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvoranfrage) durch die Bauordnungsbehörde ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) zu erteilen. Der Bauvorbescheid ist für das Baugenehmigungsverfahren bindend.
(2)Der Bauvorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Im übrigen gelten § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2 und 4, § 70, § 71 Abs. 1, 2 und 4, § 72, § 73, § 74 Abs. 1 bis 5 sowie § 76 Abs. 2 sinngemäß.
§ 70 Bauvorlageberechtigung
(1)Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.
(2)Bauvorlageberechtigt für seine jeweilige Fachrichtung ist, wer
1. aufgrund des Bremischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf oder
2. in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer
1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung, als sie die in Absatz 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,
2. aufgrund des Bremischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen änderungen von Gebäuden, oder
3. aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf, innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, nur für die dienstliche Tätigkeit.
(4) Bauvorlageberechtigt sind auch die Meister des Maurer-, des Beton- oder Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind, sowie die Berufsangehörigen der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt sind, für:
1. einzelne Einfamilienhäuser einschließlich einer Einliegerwohnung, mit einer Geschoßfläche bis zu 200 m²; ausgenommen sind Vorhaben an Kulturdenkmalen oder in ihrer Umgebung,
2. gewerbliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4,
3. Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 bis 8,
4. einfache änderungen von sonstigen Gebäuden.
Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht acht Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Weitergehende Anforderungen können durch Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 6 gestellt werden.
(5)Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe dürfen die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz nur bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser nach Absatz 2 und 3 Nr. 2 und 3 erstellen, die die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Architektenkammer Bremen oder durch einen mindestens gleichwertigen Befähigungsnachweis eines anderen Landes belegen und in einer von einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen sind.
(6)Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben kann die Bauordnungsbehörde auf eine Anerkennung gemäß Absatz 1 verzichten.
(7)Befugnisse, die sich aus den vom Senator für das Bauwesen bisher erteilten Bauvorlageberechtigungen ergeben, bleiben unberührt. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bleiben die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen für die dort aufgeführten Vorhaben bauvorlageberechtigt, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 2 Jahre Bauvorlagen nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) bis f) der bisherigen Bremischen Landesbauordnung vom 23. März 1983 erstellt haben.
§ 71 Behandlung des Bauantrages
(1)Alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen haben den Bauantrag ohne vermeidbare Verzögerung zu behandeln.
(2)Zum Bauantrag sollen Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, gehört werden, soweit dies zur Beurteilung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprechend § 74 Abs. 1 erforderlich ist. äußern sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung, können ihre Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.
(3)Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung unter Angaben von Gründen verweigert werden.
(4)Die Bauordnungsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauordnungsbehörde innerhalb von 5 Arbeitstagen eine angemessene Frist setzen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, soll der Bauantrag zurückgewiesen werden.
(5)Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Lande Bremen.
(6)Legt der Bauherr Bescheinigungen eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 4 vor, so wird vermutet, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauordnungsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.
§ 72 Ausnahmen und Befreiungen
(1)Ausnahmen von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen nicht zwingenden Vorschriften können gestattet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahme gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt sind, oder solche, die die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
(2)Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen geändert werden, sollen von den §§ 29 bis 48 Ausnahmen gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können und erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit nicht zu befürchten sind. Bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Um- und Ausbau sowie bei änderungen von Baudenkmälern gilt Satz 1 auch, wenn mit diesen Vorhaben eine Nutzungsänderung verbunden ist.
(3)Die Bauordnungsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes auf zu begründenden Antrag befreien, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,
2. es zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen, von Maßnahmen zur Kostendämpfung oder zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Versuchsbauten der Abweichung bedarf und die Belange nach § 3 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder
3. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprochen wird.
Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4)Ist für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die nach § 65 keiner Genehmigung bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist die Ausnahme oder Befreiung schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Ausnahmen oder Befreiungen von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 67 nicht zu prüfenden Vorschriften erforderlich sind.
(5)Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist die Bauordnungsbehörde.
(6)Der Senator für das Bauwesen kann in genau zu umgrenzenden Fällen bestimmen, daß Befreiungen gemäß Absatz 2 nur mit seiner Zustimmung zu erteilen sind.
(7)Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt worden, so sind die Genehmigungen entsprechend einzuschränken.
§ 73 Beteiligung der Nachbarn
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen, soweit sie nicht die Lagepläne und Bauzeichnungen des Vorhabens unterschrieben oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt haben. Der Nachbar nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen. Ein Erbbauberechtigter tritt als Nachbar an die Stelle des Eigentümers.
(2)Vor Erteilung einer Befreiung, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren kann, soll die Bauordnungsbehörde die Nachbarn von dem Vorhaben benachrichtigen und ihnen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Bauordnungsbehörde kann entsprechend verfahren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden.
(3)Die Bauordnungsbehörde kann auf Kosten des Bauherrn die Benachrichtigung der Nachbarn durch ein öffentliches Auslegungsverfahren ersetzen, wenn sonst eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Bauantrag zu erwarten wäre.
(4)Die nach Absatz 2 und 3 beteiligten Nachbarn werden im Baugenehmigungsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind.
(5)Die Nachbarn sind berechtigt, die eingereichten Bauvorlagen bei der Bauordnungsbehörde einzusehen, soweit das Vorhaben nachbarliche Belange berühren kann. Wird den Einwendungen der Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihnen eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Befreiung zuzustellen. §§ 13, 28, 39 und 41 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.
§ 74 Baugenehmigung und Baubeginn
(1)Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; sie gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
(2)Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; sie kann durch Zurückweisung des Bauantrages versagt werden, wenn von ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann.
(3)Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit wird und der Nachbar Einwendungen erhoben hat.
(4)Wird die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(5)Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um von der Allgemeinheit oder dem Benutzer Gefahren oder unzumutbare Belästigungen abzuwenden.
(6)Vor der Bekanntgabe der Baugenehmigung darf mit der Ausführung des genehmigungsbedürftigen Vorhabens einschließlich des Baugrubenaushubs nicht begonnen werden.
(7)Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8)Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauordnungsbehörde, bei Vorhaben mit Feuerungsanlagen auch dem Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; das gleiche gilt für die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten.
§ 75 Teilbaugenehmigung
(1)Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 74 gilt entsprechend.
(2)In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§ 76 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
(1)Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2)Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauordnungsbehörde eingegangen ist.
§ 77 Typengenehmigung
(1)Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann der Senator für das Bauwesen oder die von ihm bestimmte Behörde auf schriftlichen Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den anzuführenden Verwendungszweck nachgewiesen ist. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur widerruflich und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 68 bis 72 sinngemäß.
(3)Nebenbestimmungen der Typengenehmigung können sich insbesondere auf die Herstellung,Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Verwendung oder überwachung beziehen
(4)Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Lande Bremen.
(5)Eine Typengenehmigung macht die Baugenehmigung (§ 74) oder die Zustimmung (§ 79) nicht entbehrlich.
(6)Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauordnungsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauordnungsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten
(1)Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die bestimmt und geeignet sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m².
(3)Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauordnungsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die
Bauordnungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4)Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Lande Bremen.
(5)Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6)Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauordnungsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches in der Regel drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt ist. Die Bauordnungsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7)Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauordnungsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch ist einzuziehen und der Behörde, die das Prüfbuch ausgestellt hat, zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8)Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und für längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, können von der für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständigen Bauordnungsbehörde Nachabnahmen durchgeführt werden. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9)Der Senator für das Bauwesen kann bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen für Fliegende Bauten nur durch eine bestimmte Bauordnungsbehörde erteilt werden dürfen.
(10) § 61 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 4, § 71 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 83 Abs. 1, 3 und 5 gelten entsprechend.
§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nach § 64 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, überwachung und Abnahme, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven übertragen ist und
2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der Bauordnungsbehörde (Zustimmungsverfahren).
(2) Im Zustimmungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf
1. die Vereinbarkeit mit den §§ 6, 8 und 49 sowie den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,
2. die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen (§ 72),
3. die Zulässigkeit nach dem Planungs-, Naturschutz- und Denkmalschutzrecht.
(3)Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 68, 69 und 71 bis 76 sinngemäß.
(4)Die öffentliche Baudienststelle trägt allein die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5)Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dem Senator für das Bauwesen vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken
die Bauordnungsbehörden nicht mit. § 78 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 25 mit dem übereinstimmungszeichen gekennzeichnet, so kann die Bauordnungsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 81 Baueinstellung
(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn
1. ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne wirksame Baugenehmigung durchgeführt wird oder
2. das Vorhaben ohne die angeordneten Bauabnahmen (§ 84) oder Prüfnachweise (§ 83) oder über das nach § 75 erlaubte vorläufige Maß hinaus fortgesetzt worden ist oder
3. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird oder
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem übereinstimmungszeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so kann die Bauordnungsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel auf Kosten des Bauherrn in amtlichen Gewahrsam bringen.
§ 82 Baubeseitigung und Nutzungsuntersagung
(1)Werden bauliche Anlagen, ferner andere Anlagen oder Einrichtungen, an die in diesem Gesetz Anforderungen gestellt werden, im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauordnungsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen oder sonstigen Anlagen oder Einrichtungen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2)Werden Anlagen im Sinne von Absatz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so können diese Benutzung und die Aufnahme jeder nicht genehmigten oder gegen § 66 Abs. 5 verstoßenden Nutzung untersagt werden.
(3)Die Bauordnungsbehörde kann das Einreichen von Bauvorlagen gemäß § 68 Abs. 2 und 4 verlangen.
§ 83 Bauüberwachung
(1)Die Bauordnungsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen und sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2)Die Bauordnungsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.
(3)Den mit der überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, übereinstimmungserklärungen, übereinstimmungszertifikate, überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.
(4)Die Bauordnungsbehörde kann einen Nachweis einer zur Urkundsmessung befugten Person oder Stelle darüber verlangen, daß die Grundfläche und die Höhenlagen (§ 74 Abs. 7) sowie die Abstände der baulichen Anlagen eingehalten sind.
(5)Die Kosten für die überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahme und Prüfung nach Absatz 2 sowie für Prüfungen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 trägt der Bauherr.
§ 84 Bauabnahmen
(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kann die Bauordnungsbehörde als besondere Maßnahme der Bauüberwachung in der Baugenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung, die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,
2. der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine, der Brandwände, der notwendigen Treppen und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und
3. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlußabnahme) anordnen.
(2)Der Bauherr hat, auch wenn keine Rohbau- oder Schlußabnahme angeordnet ist, jeweils zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
(3)Den Mitteilungen über die Rohbaufertigkeit und über die abschließende Fertigstellung sind die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Abführung der Abgase (bei Rohbaufertigkeit) und über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen (bei abschließender Fertigstellung) beizufügen.
(4)Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz wesentlich sind. Sie sind, soweit möglich, derart offenzuhalten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
(5)Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Mitteilung nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauordnungsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat. Die Bauordnungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach einer gemäß Absatz 1 Nr. 1 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden.
(6)Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 der Bauordnungsbehörde vorliegen und die bauliche Anlage auch im übrigen sicher benutzbar ist. Die Bauordnungsbehörde kann verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach der Schlußabnahme in Gebrauch genommen wird.
(7)Der Bauherr hat auf Verlangen die für die Abnahme und die damit verbundenen Prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
(8)über das Ergebnis der Abnahme ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
§ 85 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1)Die Bauordnungsbehörden können gestatten, daß Grundstückseigentümer durch Erklärung ihnen gegenüber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Erklärung bedarf der Schriftform, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauordnungsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
(2) Die Baulasten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Sie werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegen den Rechtsnachfolger.
(3) In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden:
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
2. Befristungen, Widerrufsvorbehalte, Auflagen und Bedingungen.
(4) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauordnungsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
(5) Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Von der Eintragung soll den Beteiligten Mitteilung gemacht werden.
(6) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauordnungsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
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