Bauordnung Bremen - Teil 6

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, übergangsund Schlußvorschriften

 

§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

 

(1) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 51, insbesondere über Feuerungsanlagen (§ 41),

2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 52, 53), so wie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

4. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

5. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.

Wegen der technischen Anforderungen kann auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(2) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, zu baurechtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen,

4. die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 62.

Er kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3)Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Entwurfsverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(4)Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung baurechtlicher Verfahren oder zur Entlastung der Bauordnungsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Heranziehung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach a) § 61 Abs. 2 oder deren Einsatz durch und für Betreiber baulicher Anlagen aufgrund

2. bauordnungsrechtlicher Bestimmungen, b) § 71 Abs. 6,

2. die übertragung von Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

Der Senator für das Bauwesen kann dabei nach Maßgabe des Absatzes 5 bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; er muß dieses in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 tun.

(5) Der Senator für das Bauwesen kann durch Rechtsverordnung für Sachverständige oder sachverständige Stellen, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig werden,

1. die Fachbereiche bestimmen, in denen die Sachverständigen tätig werden,

2. die Anforderungen an die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit, Alter sowie Fort- und Weiterbildung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestimmen,

3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,

4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen bestimmen sowie

5. die überwachung und die Vergütung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen regeln.

(6) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für eine Zusatzqualifikation der nach § 70 Abs. 4 bauvorlageberechtigten Personen zu erlassen, um sicherzustellen, daß ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Anforderungen vorhanden sind, die für Vorhaben nach § 70 Abs. 4 gelten. Dabei kann insbesondere geregelt werden:

1. die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung voraussetzt,

2. die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren für diese Prüfung,

3. das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,

4. Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie

5. die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.

(7) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über

1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und überwachungsstellen (§ 28 Abs. 1 und 3),

2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 77),

3. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78) auf andere als die in diesen Vorschriften aufgeführten Behörden oder Stellen zu übertragen. Die Entscheidung kann auch auf eine als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Behörde oder

unselbständige Anstalt eines anderen Landes eingerichtete Stelle übertragen werden, an deren Willensbildung die Freie Hansestadt Bremen durch den Senator für das Bauwesen mitwirkt.

(8) Der Senator für das Bauwesen kann durch Rechtsverordnung

1. das übereinstimmungszeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

2. das Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

(9) Der Senator für das Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom

19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Er kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann er auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 79 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie daß § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(10) Der Senator für das Bauwesen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 87 örtliche Bauvorschriften

 

(1) Die Gemeinden können durch Ortsgesetz Bauvorschriften erlassen über

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Automaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;

2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmalen; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Automaten ausgeschlossen, auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt sowie als genehmigungspflichtig bestimmt werden,

3. die Größe, Beschaffenheit und Lage von Kinderspielplätzen sowie ihre Mindestausstattung mit Spielgeräten,

4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Abgrenzungen oder Einfriedigungen; hierzu können auch Anforderungen an die Bepflanzung gestellt oder die Verwendung von Pflanzen, insbesondere Hecken, als Einfriedigung verlangt werden,

5. die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Gestaltung der Freiflächen von Baugrundstücken; dabei kann die Bepflanzung der Freiflächen mit Bäumen und Sträuchern geregelt oder allgemein oder für bestimmte Bereiche, wie Vorgärten, eine gärtnerische Anlegung und Unterhaltung verlangt werden,

6. andere als die in § 6 Abs. 4, 5 und 11 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, insbesondere zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart dieser Gemeindeteile,

7. die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß der Entwässerungsanlagen der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie über die Anwendung solcher Vorschriften auf bestehende bauliche Anlagen,

8. die Höhe des Ablösungsbetrages für Stellplätze nach § 49 Abs. 8,

9. die Untersagung oder Einschränkung von Stellplätzen in abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes nach § 49 Abs. 5,

10. die Verpflichtung, in der Gemeinde oder in Teilen davon für bestehende bauliche Anlagen Fahrradabstellplätze herzustellen und bereitzuhalten; sie können dabei auch die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung dieser Abstellplätze festlegen,

11. die Verpflichtung, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen Kinderspielplätze nach § 8 herzustellen und zu unterhalten,

12. das Verbot und die Stillegung von Abfall- und Wertstoffschächten in bestehenden baulichen Anlagen in der Gemeinde oder in Teilen davon,

13. die Verpflichtung, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen, um die Abwasseranlagen zu entlasten, überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2)Anforderungen in Ortsgesetzen nach Absatz 1 können auch durch zeichnerische Darstellung gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

(3)örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan oder in eine sonstige Satzung aufgenommen werden, die Festsetzungen nach § 9 des Baugesetzbuches enthalten darf. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches über das Aufstellungsverfahren einschließlich der Vorschriften über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend.

 

§ 88 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einem nach § 87 erlassenen Ortsgesetz zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauordnungsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 64 Abs. 1, § 75), ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung (§ 65 Abs.6 Satz 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 Nr. 2) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, abbricht, nutzt oder einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage nicht nachkommt,

4. ohne die erforderliche Anzeige, vor Ablauf der Fristen des § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 oder abweichend von den eingereichten Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 bauliche Anlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 3) errichtet, ändert, abbricht oder nutzt,

5. als Entwurfsverfasser, Sachverständiger oder Bauherr eine unrichtige Erklärung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 abgibt,

6. unter Verstoß gegen die Anforderungen des § 66 Abs. 8 (Genehmigungsfreistellungs- und vereinfachtes Genehmigungsverfahren) oder entgegen § 68 Abs. 3 Satz 3 (Genehmigungsverfahren) eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder nutzt,

7. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 78 Abs. 2) aufstellt und in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 78 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,

8. entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 5 Bauarbeiten beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 6 bauliche Anlagen benutzt,

9. die nach § 74 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

10.Bauprodukte mit dem übereinstimmungszeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 vorliegen,

1. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das übereinstimmungszeichen verwendet,

2. Bauarten nach § 24 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

3. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer oder Bauleiter der Vorschrift des § 55 Abs. 1, 3, 6 oder 8, § 56 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 oder des § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle der Vorschrift des § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt,

5. als Entwurfsverfasser Bauvorlagen unterzeichnet, ohne nach § 70 hierzu berechtigt zu sein,

6. bei Herstellung, änderung oder Instandhaltung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 38 Abs. 7 und 8, § 47 Abs. 6 und § 53 sowie den ergänzend als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zuwiderhandelt,

7. entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Grundstücke teilt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach dem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern oder eine Genehmigungsfreistellung nach § 66 zu erwirken.

(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(4)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 10 bis 12 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5)Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 bis 12 der Senator für das Bauwesen, in den übrigen Fällen in der Stadtgemeinde Bremen die Bauordnungsbehörde, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 89 Anwendung auf bestehende bauliche Anlagen

(1)Werden in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits im Bau befindliche Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn dies wegen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2)Bei wesentlichen änderungen rechtmäßig bestehender Anlagen kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn die Teile der baulichen Anlage, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den zu ändernden Teilen in einem konstruktiven oder funktionellen Zusammenhang stehen und durch diese Forderung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

 

§ 90 übergangsvorschriften

 

(1)Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das zur Zeit der Antragstellung geltende Recht.

(2)Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur änderung der Bremischen Landesbauordnung vom 8. April 2003 eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen; die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht.

(3)Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21.

(4)Personen, Stellen, überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(5)überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als übereinstimmungszeichen nach § 25 Abs. 4.

(6)Prüfzeichen und überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als übereinstimmungszeichen nach § 25 Abs. 4.

(7)übereinstimmungszeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und überwachungspflicht nach bisherigem Recht besteht.

(8)Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 30. Juni 1996 keines übereinstimmungsnachweises nach § 25 Abs. 1.

(9)Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Ingenieur im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder als Beamter im Sinne des § 90 Abs. 3 Nr. 3 der bisherigen Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt war, gilt noch für ein Jahr nach Maßgabe des bisherigen Rechts auch dann als bauvorlageberechtigt, wenn er die Voraussetzungen nach § 70 nicht erfüllt.

 

§ 91 Aufhebung bisherigen Rechts

 

Aufgehoben werden

1. die Bremische Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem. GBl.

S. 89 - 2130-d-1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1990 (Brem. GBl. S. 147),

1. die Baudurchführungsverordnung vom 31. März 1983 (Brem. GBl. S. 117 -2130-d-3),

2. die Freistellungs- und Vereinfachungsverordnung vom 31. März 1983 (Brem. GBl. S. 123 -2130-d-16),

3. die überwachungsverordnung vom 13. August 1987 (Brem. GBl. S. 233 - 2130-d-19),

4. die Verordnung über die übertragung bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das Institut für Bautechnik in Berlin vom 7. Juni 1973 (Brem. GBl. S. 167).

 

 

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