Bauordnung Hamburg - Anlage 2
(zu § 60)
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als der Hamburgischen Bauordnung und der auf diese gestützten Vorschriften sind einzuholen.
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt.
Übersicht
(zu § 60)
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als der Hamburgischen Bauordnung und der auf diese gestützten Vorschriften sind einzuholen.
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt.
Übersicht
I Errichtung und Änderungen von Anlagen
1. Gebäude und Überdachungen
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
3. Anlagen der Ver- und Entsorgung
4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen
5. Behälter
6. Mauern und Einfriedigungen
7. Verkehrsanlagen
8. Aufschüttungen und Abgrabungen
9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
10. Tragende und nicht tragende Bauteile
11. Werbeanlagen und Automaten
12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen
13. Plätze
14. Sonstige Anlagen
II Änderung der Nutzung
III Beseitigung von Anlagen
IV Instandhaltungsarbeiten
I Errichtung und Änderung von Anlagen
1. Gebäude und Überdachungen:
1.1 eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m3 umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich,
1.2 Garagen mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich,
1.3 Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5,0 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, höchstens 100 m2 Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
1.4 Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen
-bis zu 4,50 m Firsthöhe,
-bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt;
nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten,
1.5 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
1.6 Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
1.7 Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m sowie untergeordnete Überdachungen wie z.B. Hauseingangsüberdachungen,
1.8 Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24 m2,
1.9 Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten,
1.10 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 8. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 253), sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten;
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:
2.1 freistehenden Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als 3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m,
2.3 Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Starkstromanlagen und Schutzvorhänge in
-Hochhäusern
-Gebäuden mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, die nicht Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind,
-Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben,
-Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, oder solchen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
-Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
-Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,
-Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
geschlossenen Großgaragen;
3. Anlagen der Ver- und Entsorgung:
3.1 Brunnen,
3.2 Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2,
3.3 Leitungen für Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Lüftung, Klima und für ölbefeuerte Feuerstätten,
3.4 Grundstücksentwässerungsanlagen;
4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
4.1 unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
4.2 Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen, für Überwachungskameras und für Fahnen,
4.3 Signalhochbauten für die Landesvermessung,
4.4 Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu 10,0 m, außer im Außenbereich;
5. Behälter:
5.1 ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis zu 6 m3,
5.2 ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3,
5.3 ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3,0 m,
5.4 Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben,
5.5 Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
5.6 Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3,
5.7 Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen,
5.8 Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der zugehörigen Müllbehälterschränke,
5.9 Briefkästen, Behälter und Schränke, die zu Zwecken der Postannahme bzw. Postverteilung aufgestellt werden;
6. Mauern und Einfriedigungen:
6.1 durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m Höhe,
6.2 offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
6.3 Einfriedigungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2,25 m,
6.4 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen bis zu 2,0 m Höhe, außer im Außenbereich;
7. Verkehrsanlagen:
Private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5,0 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3,0 m;
8. Aufschüttungen und Abgrabungen:
8.1 bis insgesamt 50 m2 Grundfläche,
8.2 von mehr als 50 m2 bis zu 400 m2 Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird,
8.3 im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasserbehörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern sie die Hamburg Port Authority zur hochwassersicheren Aufhöhung von Flächen durchführt,
8.4 ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen oder Abgrabungen einschließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einem Verfahren nach § 14 des Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind;
9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
9.1Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen,
9.2 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m in Badeanstalten, ansonsten bis zu 3 m,
9.3 Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
9.4 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
9.5 Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen,
9.6 Boots- und Badestege, soweit sie nicht - auch nicht vorübergehend - allgemein zugänglich sind und keine Aufbauten haben,
9.7 Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen;
10. Tragende und nicht tragenden Bauteile:
10.1 nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
10.2 die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
10.3 Türen und Fenster, einschließlich Dachflächenfenster, sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
10.4 Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen sowie Außenwandverkleidungen der Gebäudeklassen 1 bis 3,
10.5 Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf;
11. Werbeanlagen und Automaten:
11.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
11.2 Automaten,
11.3 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
11.4 Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m sowie Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) und auf gemeinsamen Tafeln zusammengefasst sind,
11.5 Erneuerung und Austausch der Werbemotive bei Wechselwerbeanlagen,
11.6 Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art und Größe nicht verändert werden,
11.7 Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist;
12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
12.1 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe über 25 m Geländeoberfläche liegt,
12.2 Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die oberste Gerüstbühne nicht höher als 25 m über der Geländeoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen aufgestellt werden,
12.3 Toilettenwagen und -häuschen,
12.4 Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
12.5 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
12.6 Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
12.7 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
12.8 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
12.9 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
12.10 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2;
13. Plätze:
13.1 Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
13.2 nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je Grundstück und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,
13.3 Kinderspielplätze;
14. Sonstige Anlagen:
14.1 Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,
14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
14.3 Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
14.4 Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
14.5 Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen,
14.6 Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
14.7 Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen,
14.8 Telefonzellen bzw. Telefonstandsäulen,
14.9 andere unbedeutende Anlagen oder untergeordnete Teile von Anlagen wie Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungsstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Teppichklopf- und Wäschetrocknungsvorrichtungen im Freien, Befestigungen von Zuwegungen und Zufahrten, Sicherheitsvorrichtungen an Dächern und Gebäuden.
II Änderung der Nutzung
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige gelten oder
die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei wäre.
III Beseitigung von Anlagen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
Anlagen nach Abschnitt I,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
IV Instandhaltungsarbeiten
Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.