Bauordnung Niedersachen » Teil 10

Bauberatung

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Genehmigungsverfahren ( § 68 - 84)

§ 68 Genehmigungsvorbehalt

(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den § 69 bis 70, 82 und 84 nichts anderes ergibt.

(2) Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), vorgesehen ist, schließt eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.

§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

(1) 1Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden. 2Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.

(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden

1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,

3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen

1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt,

2. Die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,

3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.

(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.

(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.

§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 qm Nutzfläche, wenn

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

2. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass

a) die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und

b) sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,

3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat, die oder der den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er den genannten Anforderungen entspricht,

4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur erstellt sind, die oder der in eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,

5. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach Nummer 4 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 sind.

(3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde einzureichen

1. den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise,

2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass

a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 vorliegen,

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,

3. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

(4) Die Gemeinde hat dem Bauherrn, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will, innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b auszustellen. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht besteht nicht. Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem Bauherrn ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Bestätigt die Gemeinde die Voraussetzungen nach Satz 1 oder beantragt sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so legt sie, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung an den Bauherrn mit den Unterlagen nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde vor. Über den Antrag auf die vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn mit, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, so hat sie ihm gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.

(5) Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn vorliegt. Will der Bauherr mit der Baumaßnahme mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 zulässig geworden ist, beginnen, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.

(7) Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.

(8) Der Bauherr kann verlangen, dass für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.

(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.

§ 70 Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen

(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Brücken, Durchlässen, Tunneln, Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde, die wasserbautechnisch ausgebildetes Personal hat (§ 168 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes), die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des Personenbeförderungsgesetzes), ausgenommen oberirdische Gebäude.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen

1. Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,

2. die Änderung des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt nicht vergrößert,

3. der Abbruch von Gebäuden,

wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

(4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 71 Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Bauantrags und der Bauvorlagen erlassen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.

§ 72 Beteiligung der Nachbarn

(1) Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen den Entwurf bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. Dies gilt nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.

(2) Soll eine Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, insbesondere von den Vorschriften über die Grenzabstände, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist geben. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.

(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich zugestimmt haben.

§ 73 Behandlung des Bauantrags

(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, den Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Behandlung des Bauantrags unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn die Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen.

(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine angemessene Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.

(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn davon zu unterrichten.

§ 74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid

(1) Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.

(2) Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Im übrigen gelten die § 71 bis 73, 75 und 77 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

§ 75 Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Bedarf die Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, so darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können.

(2) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder sollen, Werbeanlagen und Warenautomaten können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Behelfsbauten dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden.

(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.

(4) Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Die Baugenehmigung ist auf Antrag des Bauherrn auch Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn.

§ 75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für

1. Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, wenn die Gebäude überwiegend Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende Räume enthalten,

2. eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als einem Geschoss bis 1.000 qm Grundfläche und Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite; Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche und Gülle bleiben unberücksichtigt,

4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und bis 100 qm Grundfläche.

(2) Bei Gebäuden nach Absatz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit

1. dem städtebaulichen Planungsrecht,

2. den § 7 bis 13,

3. den § 47 und 47a,

4. den Vorschriften über den Brandschutz und die Standsicherheit bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 qm Nutzfläche sowie bei Wohngebäuden, die nicht Gebäude geringerer Höhe sind,

5. den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 10, bei Gebäuden nach Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf § 42 Abs. 2.

(3) Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur aufgestellt sein, die oder der in eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen ist. Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 die Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statischkonstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich ist.

(5) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt auch für die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind oder werden.

(6) Über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, wird auf besonderen Antrag entschieden.

(7) Bauabnahmen erstrecken sich nicht auf die Anforderungen, deren Einhaltung nicht zu prüfen ist.

(8) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen

1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass

a) die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

vorliegen,

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit die Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht nach Absatz 2 eingeschränkt ist, und

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind, soweit die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist, sowie

2. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, soweit die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist.

§ 75b Weitere Vereinfachungen

(1) In Verfahren nach den § 75 und 75a entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179). Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf diesen Anforderungen entspricht.

(2) § 75a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bauherr im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung beantragt.

§ 76 Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). § 75 gilt sinngemäß.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der Baumaßnahme, auch wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sie sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als erforderlich herausstellen.

§ 77 Geltungsdauer

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 78 Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen

(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und deren Höhenlage vor Baubeginn von ihr abgenommen werden müssen.

(3) Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können.

§ 79 Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde überwacht, soweit erforderlich, die Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen. Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen können Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in Bautagebücher und in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. Sie dürfen Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn ein amtlicher Nachweis eines Katasteramtes, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.

(4) Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den Wärmeschutz erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines Sachverständigen darüber vorzulegen, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt worden sind. Die Sachverständigen müssen die Anforderungen nach § 58 Abs. 3 oder 5 erfüllen.

§ 80 Bauabnahmen

(1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, namentlich zur Beurteilung kritischer Bauzustände, erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung oder Typengenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme

1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,

2. der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine, der Brandwände und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und

3. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme)

angeordnet werden.

(2) Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit, den Brandschutz sowie den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind. Sie sind, soweit möglich, offen zu halten, damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.

(3) Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine oder anderen Abgasanlagen, zur Schlussabnahme muss über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorliegen.

(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden, außer wenn die Mängel geringfügig sind. Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie kann aus Gründen des § 1 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch genommen wird.

§ 81 Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und der Bauüberwachung

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass

1. im Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit von Baumaßnahmen mit bestimmten Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht geprüft oder die Prüfung auf bestimmte Anforderungen beschränkt wird und

2. die Bauüberwachung eingeschränkt wird oder entfällt,

soweit Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten sind oder Verantwortliche nach § 57, 58 oder 59 die Gewähr dafür bieten, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Anforderungen die Verantwortlichen zu erfüllen haben und wie nachgewiesen wird, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Sie kann dabei insbesondere

1. Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festlegen,

2. eine laufende Fortbildung vorschreiben,

3. die Befähigungen, die durch Prüfungen nachzuweisen sind, bestimmen,

4. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung fordern,

5. Altersgrenzen festsetzen und

6. für Prüfungen die Bestellung und die Zusammensetzung der Prüfungsorgane sowie das Prüfverfahren regeln.

§ 82 Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Wenn der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn die das Staatliche Baumanagement Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover nach Satz 1 tätig wird.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 71 Abs. 2 und 3, § 72, 73 Abs. 2 bis 5, § 74 und 75, § 76, 77 und 78 Abs. 1 gelten für das Zustimmungsverfahren sinngemäß. Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.

(3) Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit

1. den § 7 bis 13, 47, den Vorschriften über den Brandschutz, ausgenommen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,

2. dem städtebaulichen Planungsrecht und

3. dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz

geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes getroffen. Wenn die das Staatliche Baumanagement Niedersachsen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, entfällt auch die Prüfung nach Nummer 1, nicht jedoch die Prüfung nach § 47 Abs. 6. Soweit es der Bauherr verlangt, ist ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 über die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit öffentlichem Baurecht zu entscheiden.

(4) Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. Sie sind statt dessen der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(5) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in Fällen der Absätze 1 und 4 nicht statt.

§ 83 Typenprüfung

(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Fliegende Bauten (§ 84) unterliegen nicht der Typenprüfung.

(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern für Baustatik durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung dem öffentlichen Baurecht entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. Diese Bescheide dürfen nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchsten fünf Jahre verlängert werden. § 71 Abs. 2 und § 77 Satz 4 gelten sinngemäß.

(3) Ein Bescheid über eine Typenprüfung macht die Baugenehmigung nicht entbehrlich.

(4) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

§ 84 Genehmigung fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Ein fliegender Bau darf jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es

1. für die im Anhang genannten fliegenden Bauten,

2. unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1,

3. für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für Ausführungsgenehmigungen zuständig ist.

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag für eine bestimmte Frist, längstens für fünf Jahre, erteilt. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung werden in einem Prüfbuch erteilt, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.

(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde hat die notwendigen Auflagen zu machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, besonders weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen. Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(8) Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde weitere Abnahmen durchführen. Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.

(9) § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 77 Satz 4, § 80 Abs. 3 und 5 sowie § 81 gelten sinngemäß.

(10) Die Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

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