Bauordnung Niedersachen » Teil 12
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften ( § 95 - 102)
§ 95 Verordnungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Vorschriften zur näheren Bestimmung der allgemeinen Anforderungen nach den § 1, 5 bis 23, 30 bis 49 und 53 erlassen.
(2) Für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung (§ 51) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung
1. die nach § 51 Abs. 1 zulässigen besonderen Anforderungen allgemein festsetzen,
2. abweichend von den § 5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen vorschreiben, soweit es infolge der besonderen Art oder Nutzung unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt ist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
1. die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes herangezogen werden können, zu erfüllen haben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Fachkenntnisse und an die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden;
2. a) das Anerkennungsverfahren nach § 28c Abs. 1,
b) für amtlich anerkannte Sachverständige
die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern;
3. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten, vorschreiben und entsprechend Nummer 1 Anforderungen an die fachkundigen Personen stellen und hierüber einen Nachweis verlangen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. Sie kann die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen und Gebühren regeln sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die nicht Bauaufsichtsbehörden sind.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der nach § 69 a Abs. 3 einzureichenden Unterlagen erlassen.
§ 95a Bekanntmachung abweichender Zuständigkeiten
Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 63 Abs. 2, § 63a Abs. 1, § 66 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 96 Technische Baubestimmungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 1 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.
(2) Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des § 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 24 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt.
§ 97 Verfahren beim Erlass örtlicher Bauvorschriften
(1) Örtliche Bauvorschriften werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend; § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Anforderungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in zeichnerischer Form gestellt werden.
(2) Ist an Stelle einer Gemeinde eine andere Körperschaft für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig, so gilt dies auch für den Erlaß örtlicher Bauvorschriften.
§ 98 Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen
Örtliche Bauvorschriften ( § 56) können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen werden.
§ 99 Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die vor dem 1. Januar 1974 rechtmäßig errichtet oder begonnen wurden oder am 1. Januar 1974 auf Grund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen Recht abweichen, nur in den Fällen der Absätze 2 bis 4 angepasst zu werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage angepasst werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen.
(4) Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen sind, können nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung widerrufen werden. Dies gilt sinngemäß für Vorbescheide und Bauanzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen an Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen.
§ 100 Übergangsvorschriften
(1) Für die vor dem 31. Dezember 2002 eingeleiteten Verfahren sind weiterhin die bis zum 30. Dezember 2002 geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und des § 75a Abs. 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.
(3) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 4 und des § 75a Abs. 3 Satz 1 dürfen auch von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, aufgestellt werden, wenn der Bauantrag oder, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Nr. 4, der Entwurf bis zum 31. Dezember 2006 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.
(4) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden, die am 30. Juni 1995 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf-, oder Überwachungsstellen nach § 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.
(5) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 58 Abs. 6 Nr. 2 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157) erteilt worden ist.
§ 101 - aufgehoben -
§ 102 Inkrafttreten
*Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen und örtlichen Bauvorschriften treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.