Fünfter Teil

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Fünfter Teil

 

Erster Abschnitt

 

§ 57

Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

1. die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde,

2. die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde2,

3. das Ministerium …3 als oberste Bauaufsichtsbehörde.

2Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften

für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung

und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig,

soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde

ganz oder teilweise auf kreisangehörige Gemeinden (Ämter4) widerruflich

übertragen.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend

mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen

auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte, die die

Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen

Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben,

und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst

haben, angehören. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen

gestatten.

§ 58

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates5.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung

und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber

zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit

nicht andere Behörden zuständig sind. 2Sie können in Wahrnehmung dieser

Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für

und gegen Rechtsnachfolger.

2 Nach Landesrecht.

3 Nach Landesrecht.

4 Nach Landesrecht.

5 Nach Landesrecht.

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(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt,

in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen

zu betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,

Art./§ der Verfassung des Landes …) wird insoweit eingeschränkt.

Zweiter Abschnitt

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 59

Grundsatz

(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der

Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Abs. 1

Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66

Abs. 4 und 77 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen,

die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden,

und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

§ 60

Vorrang anderer Gestattungsverfahren

1Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und

Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an

oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung

oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen

Gebäude, die Sonderbauten sind,

2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche

Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche

Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die

Sonderbauten sind,

3. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrs- oder nach

Eisenbahnrecht bedürfen,

4. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung

bedürfen,

5. Anlagen, die einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,

ausgenommen gaststättenrechtliche Erlaubnisse,

6. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,

7. … .6

6 Nach Landesrecht.

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2Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die

Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Satz 1 keiner Baugenehmigung

oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden

Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde

wahr.

§ 61

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

1. folgende Gebäude:

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer

im Außenbereich,

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe

bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,

c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu

5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35

Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen, höchstens 100 m² Brutto-

Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden

Schutz von Tieren bestimmt sind,

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen

Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen

und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben,

e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung

dienen,

f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume

haben,

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis

zu 3 m,

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,

i) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen;

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:

a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit

einer Höhe bis zu 10 m,

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b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen

sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer

Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;

3. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

a) Brunnen,

b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,

Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer

Brutto-Grundfläche bis zu 10 m²;

4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a) unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich der Masten

mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem

Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer

bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung

der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur

Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,

für Sirenen und für Fahnen,

c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,

e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;

5. folgende Behälter:

a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger

als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6

m³,

b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit

einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,

c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³

und einer Höhe bis zu 3 m,

d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;

6. folgende Mauern und Einfriedungen:

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a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis

zu 2 m, außer im Außenbereich,

b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder

forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201

BauGB dienen;

7. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer

lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu

3 m;

8. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und

einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²;

9. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger

luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10

m,

c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-,

Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden

dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf

Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden

Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und

Einfriedungen;

10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden

der Gebäudeklassen 1 und 2,

c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen

und Verputz baulicher Anlagen;

11. folgende Werbeanlagen:

a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,

b) Warenautomaten,

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c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für

höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),

wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst

sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrieund

vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer

Höhe bis zu 10 m;

12. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und

Unterkünfte,

b) Gerüste,

c) Toilettenwagen,

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder

der Unfallhilfe dienen,

e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messeund

Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten

und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten;

13. folgende Plätze:

a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen,

b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten,

c) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1;

14. folgende sonstige Anlagen:

a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,

b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige

Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

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e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie

Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente,

Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen,

Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als

für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) 1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1. Anlagen nach Absatz 1,

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat

zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2

muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende

Gebäude angebaut ist, von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Abs. 2

Sätze 1 und 2 bestätigt sein. 4Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die

Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude

angebaut ist, [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt]

7 sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes

sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.

5Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 6§ 72

Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

§ 62

Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die

Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung8

[A] baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,

[B] von

a) Wohngebäuden,

7 Nach Landesrecht.

8 [A] bis [F] nach Landesrecht.

50

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a bis c,

ausgenommen Sonderbauten,

[C] von

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a bis c,

ausgenommen Sonderbauten,

[D] von

a) Wohngebäuden,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten,

[E] von

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten,

[F] von

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

51

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten.

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder

der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

3. die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das

vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine

vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

(3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;

die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung

der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Mit dem

Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der

Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist

schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie

eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der

Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach

Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Will der

Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die

Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die

Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann insbesondere

deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen

des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich

hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch

macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten

Unterlagen zurückzureichen. 4Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen

bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag

zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die

Bauaufsichtsbehörde weiter.

(5) 1§ 66 bleibt unberührt. 2§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 6

Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt

Genehmigungsverfahren

§ 63

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

52

9[A] 1Außer bei Sonderbauten

[B] Bei

a) Wohngebäuden,

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a bis c,

ausgenommen Sonderbauten,

[C] Bei

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

d) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a bis c,

ausgenommen Sonderbauten,

[D] Bei

a) Wohngebäuden,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten,

[E] Bei

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten,

9 [A] bis [F] nach Landesrecht.

53

[F] Bei

a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben

a und b,

ausgenommen Sonderbauten,

prüft die Bauaufsichtsbehörde

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen

Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt

oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt.

§ 64

Baugenehmigungsverfahren

1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft

die Bauaufsichtsbehörde

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen

Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses

Gesetzes,

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt

oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt.

§ 65

Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden

müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt

ist.

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(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer … geführte Liste der Bauvorlageberechtigten

eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe

des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

oder

4. die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau

oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur

tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als

nach Absatz 2 verfasst werden, und

2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(4) 1In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer

einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung

„Ingenieur“ führen darf und mindestens zwei Jahre als Bauingenieur

tätig gewesen ist. 2Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller nicht

nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste

eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen

hatte.

§ 66

Bautechnische Nachweise

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-,Schall-,

Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund

§ 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie

Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht

in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 85 Abs. 3 anderes bestimmt

ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 schließt die

Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend

Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten

mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt

55

sein, der in einer von …10 zu führenden Liste eingetragen ist. 2Auch bei anderen

Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach

Satz 1 erstellt werden. 3Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten

sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1

Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von

1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen

Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,

2. einem [Prüfingenieur/Prüfsachverständigen]11 für Brandschutz,

der in einer von …12 zu führenden Liste eingetragen ist. 4Auch bei anderen Bauvorhaben

darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt

werden.

(3) 1Bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 3

geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe

von mehr als 10 m

muss der Standsicherheitsnachweis [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen

bescheinigt]13 sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen

1 und 2. 2Bei

1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3,

3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,

muss der Brandschutznachweis [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen

bescheinigt]14 sein.

(4) 1Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht

geprüft; § 67 bleibt unberührt. [2Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen

bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in

10 Nach Landesrecht.

11 Nach Landesrecht.

12 Nach Landesrecht.

13 Nach Landesrecht.

14 Nach Landesrecht.

56

den Fällen des § 67 nicht geprüft.]15 3Einer [bauaufsichtlichen Prüfung/Bescheinigung

durch einen Prüfsachverständigen]16 bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben

Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit

allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch

im Land … .

§ 67

Abweichungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses

Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie

unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung

der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen,

insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. 2§ 3 Abs. 3

Satz 3 bleibt unberührt; [der Zulassung einer Abweichung bedarf es auch nicht, wenn

bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden]17.

(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen

von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen

Satzung nach § 31 BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung

(BauNVO) über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2

BauGB ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2Für Anlagen,

die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften,

die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie

über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien

Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

§ 68

Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) 1Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die

Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

2Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens

auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück

dargestellt wird.

(4) 1Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser

die Bauvorlagen zu unterschreiben. 2Die von Fachplanern nach § 54 Abs. 2

bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. 3Ist der Bauherr

nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers

zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

15 Nach Landesrecht.

16 Nach Landesrecht.

17 Nach Landesrecht.

57

§ 69

Behandlung des Bauantrags

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen

Stellen,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag

durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht

beurteilt werden kann;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle

dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt

hat. 2Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens

einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese

als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird;

von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben

unberührt. 3Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb

eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde

eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der

Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.

(2) 1Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf,

fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb

einer angemessenen Frist auf. 2Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben,

gilt der Antrag als zurückgenommen.

§ 70

Beteiligung der Nachbarn

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen

2 bis 4 zu beteiligen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen

und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte

nachbarliche Belange berührt werden. 2Einwendungen sind innerhalb von

zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde

schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die

Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere

Weise zugestimmt haben.

(4) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung

zuzustellen.

§ 71

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

58

(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14

Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches

Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe

der Absätze 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) § … [Beanstandung] der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(3) 1Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. 2Sie ist insoweit zu begründen.

3Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende

Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

(4) 1Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. 2Dabei ist ihr Gelegenheit

zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen

zu entscheiden.

(5) Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2

bis 4 entsprechend für das Widerspruchsverfahren.

§ 72

Baugenehmigung, Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen

Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren

zu prüfen sind.

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen,

als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen

werden und der Nachbar nicht nach § 70 Abs. 3 zugestimmt hat.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt

der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet

erteilt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(5) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung,

Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung,

Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung,

einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. 2Eine Ausfertigung des Bescheids

ist beizufügen.

(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts

darf erst begonnen werden, wenn

1. die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist sowie

2. die Bescheinigungen nach § 66 Abs. 3 und

3. die Baubeginnsanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

59

(7) 1Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und

seine Höhenlage festgelegt sein. 2Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische

Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, [sowie Bescheinigungen

von Prüfsachverständigen]18 müssen an der Baustelle von Baubeginn an

vorliegen.

(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben

und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als

drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich

mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

§ 73

Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb

von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen

oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem

Jahr verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der

Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 74

Teilbaugenehmigung

1Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube

und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung

der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). 2§ 72 gilt entsprechend.

§ 75

Vorbescheid

1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen

des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 3Die

Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. 4§§

68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 76

Genehmigung Fliegender Bauten

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an

verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch

genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2Dies gilt nicht für

18 Nach Landesrecht.

60

1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von

Besuchern betreten zu werden,

2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden

und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen

Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m²

und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m².

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde

erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche

Niederlassung hat. 2Hat der Antragsteller seine Hauptwohnung oder seine gewerbliche

Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde

zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt

und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen

für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erstellt

werden dürfen.

(5) 1Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf

Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der

Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert

werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Genehmigungen werden in ein

Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk

zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. 3Ausführungsgenehmigungen anderer

Länder gelten auch im Land … .

(6) 1Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes

oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden

Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung

erteilt hat. 2Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und

sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der

nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung

bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen

werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter

Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme

dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4In der Ausführungsgenehmigung

kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich

sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(8) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde

kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten

untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von

Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicher61

heit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung

abgewichen wird. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in

das Prüfbuch einzutragen. 3Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das

Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung

ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten

ist.

(9) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem

Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige

Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.

2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) §§ 68 Abs. 1, 2 und 4, 81 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.

§ 77

Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung

und Bauüberwachung, wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle

des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung

zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten

Fachkräften ausreichend besetzt ist.

2Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der höheren19 Bauaufsichtsbehörde.

3Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und,

soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen

und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.

4Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter

den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden,

soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht

verfahrensfreien Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung baulicher Anlagen.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der höheren20 Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) 1Die höhere21 Bauaufsichtsbehörde prüft

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen

Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und

2. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung

eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt

oder ersetzt wird.

19 Nach Landesrecht.

20 Nach Landesrecht.

21 Nach Landesrecht.

62

2Die höhere22 Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und

Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,

soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht zugestimmt haben. 3Im

Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(4) 1Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2

Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Vorschriften über das

Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.

(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen

1 bis 4 der höheren23 Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise

zur Kenntnis zu bringen. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

3§ 76 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen,

keine Anwendung.

Vierter Abschnitt

Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 78

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde

die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung

entwerten oder beseitigen lassen.

§ 79

Einstellung von Arbeiten

(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,

geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten

anordnen. 2Dies gilt auch dann, wenn

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 6

und 8 begonnen wurde, oder

2. bei der Ausführung

a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten

Bauvorlagen,

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten

Unterlagen

abgewichen wird,

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CEKennzeichnung

oder Ü-Zeichen tragen,

22 Nach Landesrecht.

23 Nach Landesrecht.

63

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet

sind.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten

Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder

die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel

in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 80

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder

geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung

der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt

werden können. 2Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen

Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

Fünfter Abschnitt

Bauüberwachung

§ 81

Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften

und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am

Bau Beteiligten überprüfen.

(2) 1[Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige]24 überwacht nach näherer

Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2 die Bauausführung bei baulichen

Anlagen

1. nach § 66 Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/ihm

bescheinigten]25Standsicherheitsnachweises,

2. nach § 66 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/ihm

bescheinigten]26Brandschutznachweises.

2Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittelund

Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem

Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder

einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen.

[3Wird die Bauausführung durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder

nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine bauaufsichtliche Überwachung nicht

statt.]27

24 Nach Landesrecht.

25 Nach Landesrecht.

26 Nach Landesrecht.

27 Nach Landesrecht.

64

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit

erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen,

Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen

über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere

vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 82

Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

(1) 1[Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige]28 kann verlangen, dass

[ihr/ihm]29 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 2Die

Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn [die Bauaufsichtsbehörde/der

Prüfsachverständige]30 der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.

(2) 1Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien

baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde

anzuzeigen. 2Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen

[1. bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen

über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der

Standsicherheit,

2. bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen

über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des

Brandschutzes (§ 81 Abs. 2 Satz 1)]31,

3. in den Fällen des § 81 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.

3Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege,

Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in

dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1

bezeichneten Zeitpunkt. 4Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden,

wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit

der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke

dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit

und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt

hat.

Sechster Abschnitt

Baulasten

§ 83

Baulasten, Baulastenverzeichnis

28 Nach Landesrecht.

29 Nach Landesrecht.

30 Nach Landesrecht.

31 Nach Landesrecht.

65

(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden

Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen

Vorschriften ergeben. 2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter

mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber

Rechtsnachfolgern.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich

beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt

werden.

(3) 1Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.

2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht

mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast

Begünstigten angehört werden. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im

Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2In das

Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem

sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen,

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht

nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

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