Bauliche Anlagen

Dritter Teil

Erster Abschnitt

Gestaltung

 

§ 9 Gestaltung

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und

Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet

wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht

verunstalten.

 

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen,

die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf

dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere

Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie

für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln

und Flächen.

(2) 1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz

an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die keine baulichen

Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.

Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen

unzulässig. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist,

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im

Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe

oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,

3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),

wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst

sind,

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten,

soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten

sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für

amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle,

politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser

Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten

darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.

 

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

 

§ 11 Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,

geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen

nicht entstehen.

(2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können,

ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.

Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen

gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der

Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und

Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den

Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus

sichtbar anzubringen.

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften

zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

 

§ 12

Standsicherheit

(1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich

allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit

des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig,

wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der

Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

 

§ 13

Schutz gegen schädliche Einflüsse

1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein,

dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere

chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare

Belästigungen nicht entstehen. 2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet

sein.

 

§ 14 Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,

dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch

(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen

und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen

entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken

ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen

nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen

Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

14

 

§ 16 Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen

von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche

Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

 

Dritter Abschnitt

Bauprodukte, Bauarten

 

§ 17 Bauprodukte

(1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher

Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder

nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig

sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach §

22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder

2. nach den Vorschriften

a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte

(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr.

L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates

vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,

soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1

BauPG berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen

der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses

Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen

ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht

abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der

Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein

anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit

nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten

Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz

1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln

bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses

Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2Diese

technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs.

3 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2

bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die

es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik

nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)

haben. 2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung

haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten

Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,

dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen

Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise

der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe

der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen

Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem

Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder

von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen

bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch

Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass

der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis

hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung

können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende

Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen

gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen

Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,

Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der

obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle

nach § 25 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien

oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz

oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen

müssen, und

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien

der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach

§ 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.

 

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche

Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne

des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen

oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen

kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen

herzustellen. 3§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung

die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und

Ausführungszeit vorschreiben.

(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte

Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen

erteilt werden. 3Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um

fünf Jahre verlängert werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen

bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich

bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder

gelten auch im Land ..... .

 

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) 1Bauprodukte,

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit

baulicher Anlagen dient, oder

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen

bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht

dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein

anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte

im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn

deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. 2§ 18 Abs. 2 bis 7

gilt entsprechend.

 

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach

sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren

Anforderungen nicht erfüllen, und

2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen

ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die

oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich

ist.

 

§ 21 Bauarten

(1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder

für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte

Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen

nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18) oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)

erteilt worden ist. 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher

Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein

anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3Das Deutsche Institut für Bautechnik

macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und,

soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung

der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der

Bauregelliste A bekannt. 4§ 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 gelten

entsprechend. 5Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann

die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein

festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich

ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,

dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften

unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen

Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

 

§ 22 Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen

Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,

den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall;

als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).

2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A

vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung

erforderlich ist. 3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur

der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes

bestimmt ist. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung

von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten,

wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen,

Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat

erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte

mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck

abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner

Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder

auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im

Land ..... .

 

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er

durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte

Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung

im Einzelfall entspricht.

(2) 1In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen

Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte

durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben

werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung

erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen,

ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung

im Einzelfall entspricht.

 

§ 24 Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu

erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung

im Einzelfall entspricht und

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung

nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen.

2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den

maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,

dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall

entspricht.

 

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft

als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19

Abs. 2),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung

(§ 23 Abs. 2),

3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,

persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die

Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften

entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen

verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend

mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen

ausgestattet sind.

(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer

Länder gilt auch im Land ..... . 2Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse

von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt

worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.

3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen

anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden

Verfahren anerkannt worden sind.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft

oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie

an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie

vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft

oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu

zertifizieren oder zu überwachen. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen,

Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften

eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen,

wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie

entsprechenden Verfahren geführt wird.

 

Vierter Abschnitt

Wände, Decken, Dächer

 

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

(1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden

in

1. nichtbrennbare,

2. schwerentflammbare,

3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe),

dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit

anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit

unterschieden in

1. feuerbeständige,

2. hochfeuerhemmende,

3. feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen

auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf

deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2Bauteile werden zusätzlich nach

dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine

in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen

bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung

aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe

aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes

bestimmt ist, müssen

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen

des Satzes 2 Nr. 2,

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen

des Satzes 2 Nr. 3

entsprechen.

 

§ 27 Tragende Wände, Stützen

(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend

lang standsicher sein. 2Sie müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich

sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure

dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

 

§ 28 Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden,

dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang

begrenzt ist.

(2) 1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen

zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. ²Satz 1

gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe

in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich

der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen

aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen

nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche

Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.

(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen

wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen

die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

 

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von

Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig

gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennwände sind erforderlich

1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders

genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,

2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

(3) 1Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit

der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens

feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig

sein.

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter

die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke

geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden

und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die

für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,

dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

 

§ 30 Brandwände

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von

Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte

(innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere

Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

(2) Brandwände sind erforderlich

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume

und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-

Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu

2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn,

dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen

Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen

von nicht mehr als 40 m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude

in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten

landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen

dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

(3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung

feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle von

Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer

Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils

von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden

und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende

Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger

Bauteile haben,

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute

Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils

nicht größer als 2 000 m3 ist.

(4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen

übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen anstelle innerer

Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig

sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen

haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind

und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder

unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet

oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in

andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der

Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus

nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches

nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind

Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume

sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch

eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren

Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke

mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose

feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt

werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen

können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen,

dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.

Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit

nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine

gilt dies entsprechend.

(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden

nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt

sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende

Abschlüsse haben.

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig,

wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6

Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand

einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3

Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

 

§ 31 Decken

(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen

im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die

Brandausbreitung sein. 2Sie müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich

sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein

1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen

in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den

Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben

ist, sind nur zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in

nicht mehr als zwei Geschossen,

3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe

beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke

haben.

 

§ 32 Dächer

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch

Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand

von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen

nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne

Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von

mindestens 5 m einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden

der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50

m³ Brutto-Rauminhalt,

2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare

Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind

zulässig,

3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,

4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur

zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach

Absatz 1 und

2. begrünte Bedachungen

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen

durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen

hiergegen getroffen werden.

(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,

Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass

Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden

kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig

sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände

nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn

sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(6) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende

Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich

der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.

Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m

von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt

sein.

(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit

anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von

diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von

innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die

Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut

werden. 2Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1

bis 3.

(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum

Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit

erfordert.

(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen

anzubringen.

 

Fünfter Abschnitt

Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

 

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen,

Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens

zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege

dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen

Flur führen.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss

der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg

kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr

erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist

nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum

möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr

führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern

oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet

werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge

verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte

der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung

bestehen.

 

§ 34 Treppen

(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum

eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige

Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

2In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und

Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

(3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen

zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden

sein. Dies gilt nicht für Treppen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

(4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren

Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder

feuerhemmendsein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude

der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen

muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen

sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit

die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung

der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz

anzuordnen.

 

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den

Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger

Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und

ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend

lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

30

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben

Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss

ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall

nicht gefährdet werden kann.

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses

muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in

höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse

müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins

Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so

verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege

möglichst kurz sind.

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen

unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Innenliegende notwendige Treppenräume

sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet

werden kann. 3Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar

ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum

und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes

erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben

und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren,

sein.

(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende

Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer

Beanspruchung hochfeuerhemmend und

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. 2Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende

Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3Der obere Abschluss

notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit

der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der

31

obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut

reichen.

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen,

2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren

Baustoffen in ausreichender Dicke haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren

Baustoffen bestehen.

(6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,

Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten

mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen,

mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende

Abschlüsse,

2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende

Abschlüsse

haben. 2Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile

und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als

2,50 m ist.

(7) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Innenliegende notwendige

Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2

von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. 2Sie müssen in

jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien

Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. 3Für

innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden

mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten

Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens

1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz

aus geöffnet werden können.

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