Bauliche Anlagen
Dritter TeilErster Abschnitt
Gestaltung
§ 9 Gestaltung
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und
Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht
verunstalten.
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie
für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln
und Flächen.
(2) 1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz
an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die keine baulichen
Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im
Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe
oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),
wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst
sind,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten
sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser
Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,
geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können,
ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der
Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und
Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den
Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbar anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 12
Standsicherheit
(1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich
allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig,
wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der
Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
§ 13
Schutz gegen schädliche Einflüsse
1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein,
dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere
chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen. 2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet
sein.
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen
entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
14
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen
von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche
Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Dritter Abschnitt
Bauprodukte, Bauarten
§ 17 Bauprodukte
(1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher
Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig
sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach §
22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr.
L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates
vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses
Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen
ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln
bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2Diese
technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs.
3 Satz 1.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die
es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. 2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe
der §§ 17 bis 20 und der §§ 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder
von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass
der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen
Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle
nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien
oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz
oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach
§ 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen
kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. 3§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung
die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
erteilt werden. 3Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um
fünf Jahre verlängert werden; § 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land ..... .
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) 1Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte
im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. 2§ 18 Abs. 2 bis 7
gilt entsprechend.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
§ 21 Bauarten
(1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder
für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18) oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
erteilt worden ist. 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein
anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3Das Deutsche Institut für Bautechnik
macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und,
soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung
der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt. 4§ 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 gelten
entsprechend. 5Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann
die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen
Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen
Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall;
als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A
vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. 3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur
der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten,
wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder
auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im
Land ..... .
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er
durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) 1In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu
erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen.
2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die
Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Länder gilt auch im Land ..... . 2Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt
worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.
3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen
anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu
zertifizieren oder zu überwachen. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften
eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren geführt wird.
Vierter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden
in
1. nichtbrennbare,
2. schwerentflammbare,
3. normalentflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe),
dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit
anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit
unterschieden in
1. feuerbeständige,
2. hochfeuerhemmende,
3. feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen
auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf
deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2Bauteile werden zusätzlich nach
dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine
in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen
bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt ist, müssen
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen
des Satzes 2 Nr. 2,
2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen
des Satzes 2 Nr. 3
entsprechen.
§ 27 Tragende Wände, Stützen
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend
lang standsicher sein. 2Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich
sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure
dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
§ 28 Außenwände
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden,
dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang
begrenzt ist.
(2) 1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen
zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. ²Satz 1
gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe
in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
(3) 1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen
nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche
Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.
(4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen
wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen
die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
§ 29 Trennwände
(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von
Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig
gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders
genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.
(3) 1Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit
der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens
feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig
sein.
(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter
die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke
geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden
und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die
für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,
dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
§ 30 Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von
Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte
(innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere
Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume
und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-
Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu
2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn,
dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen
von nicht mehr als 40 m,
3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude
in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt,
4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
(3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Anstelle von
Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils
von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden
und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende
Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger
Bauteile haben,
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute
Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils
nicht größer als 2 000 m3 ist.
(4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen
übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen anstelle innerer
Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig
sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen
haben,
3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind
und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder
unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in
andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5) 1Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der
Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches
nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind
Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume
sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke
mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose
feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.
(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt
werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen
können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.
Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit
nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine
gilt dies entsprechend.
(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden
nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende
Abschlüsse haben.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig,
wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6
Abs. 6, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3
Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
§ 31 Decken
(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen
im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die
Brandausbreitung sein. 2Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich
sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein
1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den
Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben
ist, sind nur zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in
nicht mehr als zwei Geschossen,
3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke
haben.
§ 32 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand
von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne
Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von
mindestens 5 m einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden
der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50
m³ Brutto-Rauminhalt,
2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare
Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind
zulässig,
3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur
zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach
Absatz 1 und
2. begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen
durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen werden.
(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,
Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass
Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden
kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig
sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände
nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
(6) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende
Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich
der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein.
Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m
von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt
sein.
(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von
diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von
innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut
werden. 2Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1
bis 3.
(8) Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum
Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit
erfordert.
(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.
Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen,
Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege
dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen
Flur führen.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss
der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg
kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist
nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum
möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge
verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung
bestehen.
§ 34 Treppen
(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum
eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige
Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
2In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und
Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
(3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen
zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Dies gilt nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
feuerhemmendsein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude
der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen
muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen
sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit
die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung
der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz
anzuordnen.
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den
Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger
Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend
lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
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1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss
ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall
nicht gefährdet werden kann.
(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses
muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins
Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so
verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege
möglichst kurz sind.
(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen
unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Innenliegende notwendige Treppenräume
sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet
werden kann. 3Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar
ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum
und dem Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben
und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren,
sein.
(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende
Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer
Beanspruchung hochfeuerhemmend und
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein. 2Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3Der obere Abschluss
notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit
der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der
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obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut
reichen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
(6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,
Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen,
mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende
Abschlüsse
haben. 2Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile
und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als
2,50 m ist.
(7) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Innenliegende notwendige
Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2
von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. 2Sie müssen in
jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien
Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. 3Für
innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden
mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten
Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens
1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz
aus geöffnet werden können.
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