Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten § 52
Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen
sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
§ 53
Bauherr
(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht
verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte
nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung
der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2Dem Bauherrn obliegen
außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge,
Anzeigen und Nachweise. 3Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und
während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen. 4Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr
dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann
die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird,
der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Ver42
pflichtungen zu erfüllen hat. 2Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz
2 Verwaltungsverfahrensgesetz1 entsprechende Anwendung.
§ 54
Entwurfsverfasser
(1) 1Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Er ist für die Vollständigkeit und
Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. 3Der Entwurfsverfasser hat dafür zu
sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) 1Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind
für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich.
3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der
Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 55
Unternehmer
(1) 1Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen
übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.
2Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten
Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten,
bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des
Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für
diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
§ 56
Bauleiter
(1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend
den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. 2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren
bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmer
bleibt unberührt.
(2) 1Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und
Erfahrung verfügen. 2Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche
Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. 3Diese treten insoweit
an die Stelle des Bauleiters. 4Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter
und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
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