Vierter Teil

Die am Bau Beteiligten

§ 52

Grundpflichten

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen

sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten

dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten

werden.

§ 53

Bauherr

(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht

verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte

nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung

der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2Dem Bauherrn obliegen

außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge,

Anzeigen und Nachweise. 3Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und

während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde

schriftlich mitzuteilen. 4Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr

dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann

die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird,

der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Ver42

pflichtungen zu erfüllen hat. 2Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz

2 Verwaltungsverfahrensgesetz1 entsprechende Anwendung.

§ 54

Entwurfsverfasser

(1) 1Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung

des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Er ist für die Vollständigkeit und

Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. 3Der Entwurfsverfasser hat dafür zu

sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen

und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) 1Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche

Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind

für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich.

3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der

Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 55

Unternehmer

(1) 1Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen

übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für

die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.

2Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten

Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten,

bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen

Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des

Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für

diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

§ 56

Bauleiter

(1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend

den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen

Weisungen zu erteilen. 2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren

bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen

der Arbeiten der Unternehmer zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmer

bleibt unberührt.

(2) 1Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und

Erfahrung verfügen. 2Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche

Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. 3Diese treten insoweit

an die Stelle des Bauleiters. 4Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter

und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

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