Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften § 84
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 85 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach §
86 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung
oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz
zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern
die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
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3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung
(§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet,
ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 beseitigt,
4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 mit der Ausführung eines
Bauvorhabens beginnt,
5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) in Gebrauch
nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,
6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 Bauarbeiten, entgegen der Vorschrift
des § 61 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen
den Vorschriften des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift
des § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,
7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen
nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter
den Vorschriften der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 oder 56
Abs. 1 zuwiderhandelt.
2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, können
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 19
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um
einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu
verhindern,
2. als [Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt/als Prüfsachverständiger unrichtige
Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen
ausstellt]32.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet
werden.
32 Nach Landesrecht.
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(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen
Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 85
Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird
die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48,
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42),
3. Anforderungen an Garagen (§ 49),
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen
Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung,
Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden
müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende
Anlagen,
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung
dieser Personen.
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich
der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen
werden, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach
Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher
Anforderungen prüfen und bescheinigen.
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter
und Prüfsachverständige tätig werden,
2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
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3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der
Festlegung einer Altersgrenze,
4. die Aufgabenerledigung,
5. die Vergütung.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung ferner
1. den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den Leitern
und stellvertretenden Leitern von Brandschutzdienststellen die Stellung eines
Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,
2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige
nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen,
dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft
werden können,
3. soweit Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner nach
§ 66 Abs. 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind,
anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich
geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht
wird.
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen
bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61
Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen,
auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
3. das Verfahren im Einzelnen.
2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen
und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im
Einzelfall (§ 20)
a) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden,
b) für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach [Landesdenkmalschutzgesetz]
verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte
auf die untere Bauaufsichtsbehörde
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zu übertragen,
2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen; die
Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen
werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder
an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,
3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu
verlangen,
4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln,
insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
zu fordern.
(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer
beschäftigt werden. 2Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen
für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. 3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach
zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77
einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 12 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
§ 86
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie
von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von
Ortsbildern,
2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen
Gründen,
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen
(§ 8 Abs. 2),
4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze (§ 49 Abs. 1), die unter Berücksichtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse
des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zuund
Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (notwendige Stellplätze),
einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen
der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe
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der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich
geregelt werden kann,
5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten
Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten
nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung
des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen
Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der
Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6
Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen
Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor
denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften
liegen müssten,
7. die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das
BauGB dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des BauGB
erlassen werden. 2Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder
durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem BauGB erlassen, so sind die
Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts
des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a BauGB entsprechend
anzuwenden.
(3) 1Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Ihre Bekanntgabe
kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift
bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften
hinzuweisen.
§ 87
In-Kraft-Treten,
Übergangsvorschrift zu § 20 Abs. 1 BauNVO
(1) 1Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften
über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf
Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes in seiner bisherigen
Fassung fort. 2In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse,
die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden
erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.
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