Sechster Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 84

Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer nach § 85 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach §

86 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung

oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift

verweist,

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,

die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz

zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern

die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

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3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung

(§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet,

ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 beseitigt,

4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 mit der Ausführung eines

Bauvorhabens beginnt,

5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) in Gebrauch

nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,

6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 Bauarbeiten, entgegen der Vorschrift

des § 61 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen

den Vorschriften des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift

des § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,

7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen

nach § 22 Abs. 4 vorliegen,

9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter

den Vorschriften der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 oder 56

Abs. 1 zuwiderhandelt.

2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, können

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 19

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um

einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu

verhindern,

2. als [Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt/als Prüfsachverständiger unrichtige

Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen

ausstellt]32.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet

werden.

32 Nach Landesrecht.

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(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen

des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen

Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 85

Rechtsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird

die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften

zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48,

2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42),

3. Anforderungen an Garagen (§ 49),

4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen

Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung,

Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher

Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher

Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden

müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende

Anlagen,

6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger

baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch

schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung

dieser Personen.

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

Vorschriften zu erlassen über

1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich

der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen

werden, sowie

2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach

Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher

Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter

und Prüfsachverständige tätig werden,

2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

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3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der

Festlegung einer Altersgrenze,

4. die Aufgabenerledigung,

5. die Vergütung.

3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung ferner

1. den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den Leitern

und stellvertretenden Leitern von Brandschutzdienststellen die Stellung eines

Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,

2. soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige

nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen,

dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden

bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft

werden können,

3. soweit Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 1 oder Brandschutzplaner nach

§ 66 Abs. 2 Satz 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind,

anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich

geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht

wird.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen

bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61

Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen,

auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,

3. das Verfahren im Einzelnen.

2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen

und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im

Einzelfall (§ 20)

a) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden,

b) für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach [Landesdenkmalschutzgesetz]

verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte

auf die untere Bauaufsichtsbehörde

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zu übertragen,

2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

(§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen; die

Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen

werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder

an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,

3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu

verlangen,

4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die

Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln,

insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung

zu fordern.

(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes

und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch

wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer

beschäftigt werden. 2Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen

für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten

und Gebühren regeln. 3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach

zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77

einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 12 Abs. 2

des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

§ 86

Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie

von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von

Ortsbildern,

2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen

Gründen,

3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen

(§ 8 Abs. 2),

4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze (§ 49 Abs. 1), die unter Berücksichtigung

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse

des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen

Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zuund

Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (notwendige Stellplätze),

einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen

der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe

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der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich

geregelt werden kann,

5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten

Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung

und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten

nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,

6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung

des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen

Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der

Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6

Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen

Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor

denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften

liegen müssten,

7. die Begrünung baulicher Anlagen.

(2) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das

BauGB dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des BauGB

erlassen werden. 2Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder

durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem BauGB erlassen, so sind die

Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts

des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a BauGB entsprechend

anzuwenden.

(3) 1Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen

Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Ihre Bekanntgabe

kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift

bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften

hinzuweisen.

§ 87

In-Kraft-Treten,

Übergangsvorschrift zu § 20 Abs. 1 BauNVO

(1) 1Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften

über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen am Tage nach

der Verkündung in Kraft.

(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf

Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes in seiner bisherigen

Fassung fort. 2In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse,

die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden

erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.

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