Wertermittlungsverordnung (WertV) Rheinland-Pfalz

vom 6. Dezember 1988 (BGBl.I S.2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl.I S.2081, 2110)

 

Bei der Erstellung eines Wertgutachtens ist die WertV Grundlage der Bearbeitung.

 

Erster Teil

 

Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und Begriffsbestimmungen)

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Gegenstand der Wertermittlung

§ 3 - Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse

§ 4 - Zustand und Entwicklung von Grund und Boden

§ 5 - Weitere Zustandsmerkmale

§ 6 - Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

§ 7 - Ermittlung des Verkehrswerts

 

Zweiter Teil

 

Ableitung erforderlicher Daten

§ 8 - Erforderliche Daten

§ 9 - Indexreihen

§ 10 - Umrechnungskoeffizienten

§ 11 - Liegenschaftszinssatz

§ 12 - Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke

 

Dritter Teil

 

Erster Abschnitt: Wertermittlungsverfahren

§ 13 - Ermittlungsgrundlagen

§ 14 - Berücksichtigung von Abweichungen

 

Zweiter Abschnitt: Ertragswertverfahren

§ 15 - Ermittlungsgrundlagen

§ 16 - Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen

§ 17 - Rohertrag

§ 18 - Bewirtschaftungskosten

§ 19 - Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände

§ 20 - Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen

 

Dritter Abschnitt: Sachwertverfahren

§ 21 - Ermittlungsgrundlagen

§ 22 - Ermittlung des Herstellungswerts

§ 23 - Wertminderung wegen Alters

§ 24 - Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden

§ 25 - Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände

 

Vierter Teil

 

Ergänzende Vorschriften

§ 26 - Wertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 7 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs

§ 27 - Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs

§ 28 - Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs

§ 29 - Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung

 

Fünfter Teil

 

Schlussvorschriften

§ 30 - Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften

 

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